Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Pool-Billard kann Sport i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) sein, wenn die Satzung auf die sportliche Betätigung ausgerichtet ist. Pool-Billard ist daher nicht anders zu beurteilen als Carambole-Billard, das bereits in der Vergangenheit als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt worden ist. Voraussetzung ist aber, dass derartige "Pool-Billard-Vereine" sportmäßig/turniermäßig Billard betreiben. Steht allerdings die Pflege der Geselligkeit im Vordergrund, können solche Vereine nicht als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt werden (s. OFD Frankfurt vom 09.07.1981, AZ: S 0171 – A – 24 St II 1 KStG § 5 Karte H 18 sowie OFD Düsseldorf vom 13.05.1982, S 2729 A – St 131). Ähnliches gilt für Darts oder Tischfußball, vgl. zum Tischfußball ("Kicker") FG Hessen vom 23.06.2010, 4 K 501/09, juris).

Es ist aber für die Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn derartige Vereine gesellige Zusammenkünfte veranstalten, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind (s. § 58 Nr. 7 AO, Anhang 1b).

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