Tz. 14
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Der Verein als Unternehmer ist an die Verzichterklärung (Option) mindestens für fünf Kalenderjahre gebunden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG, Anhang 5). Die Berechnung der Fünfjahresfrist hat von dem Beginn des ersten Kalenderjahres, für das die Erklärung Gültigkeit hat, zu erfolgen (Abschn. 19.2 Abs. 3 UStAE).
Beispiel:
Ein Verein hat auf die Kleinunternehmereigenschaft i. S. v. § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) nach § 19 Abs. 2 UStG (Anhang 5) verzichtet und Daneben verzichtet er nach § 9 UStG (Anhang 5) auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) für die Umsätze aus einer neu erbauten, verpachteten Vereinsgaststätte verzichtet.
Damit unterliegen die Pachterlöse aus der Vereinsgaststätte nun der Umsatzsteuer (da Vermögensverwaltung nur mit 7 %) und er kann aus den Herstellungskosten für den Bau der Gaststätte die Vorsteuerbeträge abziehen. Wegen der 10-jährigen Überwachungsfrist nach § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG (Anhang 5) wäre es in einem solchen Fall nicht zweckmäßig, nach Ablauf von fünf Jahren die Option nach § 19 Abs. 2 UStG (Anhang 5) rückgängig zu machen und zur Versteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) überzugehen, weil dann eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs erfolgen müsste (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG i.V. mit § 15a Abs. 7 UStG, Anhang 5).
Würde der Verein nach Ablauf von fünf Jahren zurück auf die Kleinunternehmereigenschaft nach § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) wechseln, wäre der Vorsteuerabzug für die Vereinsgaststätte für die restlichen fünf Jahre mit jährlich 1/10 der aus den Investitionen in 01 geltend gemachten Vorsteuerbeträge rückgängig zu machen.
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