Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Minicar-Sportvereine können als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden, wenn sie den Sport fördern (hierzu s. FG Baden-Württemberg vom 10.11.1994, EFG 1995, 7, rkr. und s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b). Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sind aber als Sonderausgaben beim Leistenden abzugsfähig (s. § 10b Abs. 1 EStG, Anhang 10). Geld- und Sachzuwendungen können aber den Minicar-Sportvereinen zugewendet werden.

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