Tz. 1

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Maßgebliches Gesetz ist das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 08.04.1922, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2019. Die Rennwettsteuer (RennwSt) erfasst die Rennwetten. Der Lotteriesteuer (LottSt) unterliegen Lotterien und sonstige Ausspielungen. Die Rennwett- und die Lotteriesteuer sind ihrem Wesen nach zwei voneinander unabhängige Steuern, die aber in einem Gesetz, dem Rennwett- und Lotteriesteuergesetz (RennwLottG) gemeinsam geregelt sind. Beide Steuern haben als Steuerquelle den Spielbetrieb. Wirtschaftlich sind sie spezielle Steuern, die zum einen auf Umsätze der Wettgeschäfte von Totalisatorunternehmen (Totalisatorwette) und Buchmachern (Buchmacherwette) und zum anderen – ganz allgemein – von Veranstaltern, die öffentliche Lotterien und Ausspielungen durchführen, erhoben werden.

 

Tz. 1a

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Beachte!

Nach den Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottGABest) sind nach der Vorschrift des § 31 RennwLottGABest Lotterien grundsätzlich der zuständigen Finanzbehörde anzumelden.

Wenn in den Ländern ein Verband/Verein Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei denen der Gesamtpreis der Lose oder Spielausweise den Betrag von 164 EUR übersteigt, hat der Verband/Verein dem zuständigen Finanzamt spätestens am 30. Tage nach dem Empfang der behördlichen Erlaubnis die Lotterie bzw. Ausspielung anzumelden (s. § 31 Abs. 1 RennLottGABest).

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