Tz. 19

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Für Krankenhäuser ist generell die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG (Anhang 5) von Bedeutung. § 4 Nr. 14a UStG (Anhang 5) regelt die Umsatzsteuerbefreiung von ärztlichen Heilbehandlungen, § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (Anhang 5) befasst sich mit der Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhäusern.

§ 4 Nr. 14 UStG (Anhang 5) befreit somit Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe, Hospizleistungen, Leistungen eines MVZ und damit eng verbundene Einrichtungen, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder um andere in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa bis hh UStG (Anhang 5) genannten Einrichtungen handelt. Die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG (Anhang 5) ist anders als die Vorgängervorschrift § 4 Nr. 16 UStG a. F. nicht an dem Tatbestandsmerkmals des § 67 AO (Anhang 1b) geknüpft, sondern ausschließlich an die Erbringung medizinischer Leistungen und die Art der erbringenden Einrichtung. Da die Vorschrift nicht auf die gemeinnützigkeitsrechtliche Regelung abstellt, ist auch nicht entscheidend, ob es sich um die Einnahmen eines Zweckbetriebs oder eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt.

 

Tz. 20

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Besondere Bedeutung haben hierbei die sog. eng verbundenen Umsätze, die ausdrücklich im UStAE geregelt wurden und von der Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift mitumfasst sind. Hierbei handelt es sich um Umsätze, die mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbunden sind. Es muss sich also um Umsätze handeln, die nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind und im Rahmen dieser Einrichtungen (Krankenhäuser) allgemein vorkommen können und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen.

In Abschnitt 4.14.6 UStAE hat die Finanzverwaltung die eng verbundenen Umsätze festgelegt und diese wie folgt vorgegeben:

  • die stationäre oder teilstationäre Aufnahme von Patienten, deren ärztliche und pflegerische Betreuung einschließlich der Lieferungen der zur Behandlung erforderlichen Medikamente,
  • die Behandlung und Versorgung ambulanter Patienten,
  • die Abgabe von individuellen für den einzelnen Patienten in einer Krankenhausapotheke hergestellten Arzneimittel, wenn diese im Rahmen einer ambulant durchgeführten Heilbehandlung verwendet werden (vgl. Stichwort "Zytostatika"),
  • die Lieferungen von Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln, soweit sie unmittelbar mit einer Heilbehandlung durch das Krankenhaus, durch die Diagnosekliniken usw. in Zusammenhang stehen,
  • die Überlassung von Einrichtungen, z. B. Operationssaal, Röntgenanlage, und die damit verbundene Gestellung von medizinischem Hilfspersonal an angestellte Ärzte für deren selbstständige Tätigkeit und an niedergelassene Ärzte zur Mitbenutzung,
  • die Gestellung von Ärzten und medizinischem Hilfspersonal durch Einrichtungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (Anhang 1b) an andere Einrichtungen dieser Art,
  • die Lieferungen von Gegenständen des Anlagevermögens, z. B. Röntgeneinrichtungen, Krankenfahrstühle und sonstige Einrichtungsgegenstände sowie
  • die Erstellung von amtlichen Gutachten, sofern ein therapeutischer Zweck im Vordergrund steht.
 

Tz. 21

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Nicht zu den eng verbundenen Umsätzen gehören gem. A 4.14.6 Abs. 3 UStAE allerdings:

  • die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an Besucher,
  • Medikamentenlieferungen an Krankenhäuser anderer Träger,
  • die ästhetisch plastischen Leistungen, soweit ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht,
  • Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i. S. d. § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben,
  • Supervisionsleistungen,
  • die Telefongestellung an Patienten, die Vermietung von Fernsehgeräten und die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen,
  • die Leistungen einer Zentralwäscherei,
  • die Lieferungen von Arzneimitteln an das Personal oder Besucher,
  • die Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke an Krankenhäuser anderer Träger sowie die entgeltlichen Medikamentenlieferungen an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, an Polikliniken, an Institutsambulanzen, an sozialpädiatrische Zentren – soweit es sich in diesen Fällen nicht um nicht steuerbare Innenumsätze des Trägers der jeweiligen Krankenhausapotheke handelt – und an öffentliche Apotheken. Auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. Abschnitt 103 Abs. 13).
  • die Abgabe von Medikamenten zur unmittelbaren Anwendung durch ermächtigte Krankenhausambulanzen an Patienten während der ambulanten Behandlung sowie die Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausapotheken an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus.
  • die Leistungen der Zentralwäschereien. Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen ein Krankenhaus oder ein Heim in seiner Wäscherei auch die Wäsche anderer Krankenhäuser und Heime reinigt als auch für die Fälle, in denen die Wäsche mehrerer Krankenhäuser ...

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