Tz. 1

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Krankenhäuser werden heute in öffentlich-rechtlicher, kirchlicher, privater aber vor allem auch in freigemeinnütziger Trägerschaft geführt. Nachfolgend gehen wir von der Vielzahl der Krankenhäuser in freigemeinnütziger Trägerschaft aus, für die die AO als zentrale Vorschrift § 67 AO (Anhang 1b) vorsieht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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