
1. Allgemeines
Tz. 64
Stand: EL 102 – ET: 04/2017
Nach § 24 KStG (s. Anhang 3) wird vom zu versteuernden Einkommen der rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereine/Verbände, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, ein Freibetrag abgesetzt. Soweit die Körperschaft steuerbefreit ist, gilt der Freibetrag uneingeschränkt für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe i. S. v. § 14 AO (s. Anhang 1b).
Der Freibetrag gilt nur für unbeschränkt steuerpflichtige rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine. Er kann somit nicht von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften i. S. v. § 2 Nr. 1 und 2 KStG (s. Anhang 3) in Anspruch genommen werden.
2. Höhe des Freibetrages
Tz. 65
Stand: EL 102 – ET: 04/2017
Der Tariffreibetrag beträgt für die steuerbegünstigten und nichtsteuerbegünstigten Körperschaften 5 000 EUR (s. § 24 KStG, Anhang 3). Er ist vom Einkommen abzuziehen und kann höchstens in Höhe des ermittelten Einkommens zum Abzug gelangen (s. § 24 KStG, Anhang 3). Einen schrittweisen Abbau des Tariffreibetrages sieht der Gesetzgeber nicht mehr vor. Der Tariffreibetrag gilt nicht für Kapitalgesellschaften und für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
Tz. 66
Stand: EL 102 – ET: 04/2017
Die nachstehende Übersicht soll die Freibetragsregelung verdeutlichen:
Einkommen | Tariffreibetrag | zu versteuerndes Einkommen |
2 000 EUR | 2 000 EUR | 0 EUR |
4 200 EUR | 4 200 EUR | 0 EUR |
24 000 EUR | 5 000 EUR | 19 000 EUR |
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