Tz. 49

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Werden mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit partieller Steuerpflicht unterhalten, gelten diese als einheitlicher (ein) wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (s. § 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b). D. h., die Ergebnisse (Gewinne/Verluste) sind zu saldieren (Saldierungsgebot). Auch s. AEAO zu § 64 Abs. 2 AO TZ 14ff., Anhang 2.

Für den Verlustabzug verweist § 8 Abs. 1 KStG grundsätzlich auf § 10d EStG. Das maximale Rücktragsvolumen wurde zuletzt mehrfach verändert. In der Fassung vom 29.06.2020, gültig ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2021, beträgt es höchstens 5 000 000 EUR, ab dem 01.01.2022 1 000 000 EUR, was dem zwischen dem 26.02.2013 und dem 30.03.2020 geltenden Volumen entspricht (s. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG, Anhang 10). Er ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzusetzen. Die negativen Einkünfte sind zunächst jeweils von den positiven Einkünften derselben Einkunftsart abzuziehen, die nach Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG (Anhang 10) verbleiben (s. § 10d EStG, Anhang 10, s. § 8 KStG, Anhang 3).

Weitere Besonderheiten s. § 10d Abs. 2 und 4 EStG, Anhang 10. S. auch "Verlustrücktrag/-vortrag".

 

Tz. 50

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Der zeitlich unbegrenzte Vortrag von Zuwendungen/Spenden (s. § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG, Anhang 10) hat folgende steuerliche Auswirkungen: Zuwendungsbeiträge, die die Höchstbeträge nach (s. § 10b Abs. 1 EStG, Anhang 10) überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden, können nicht mehr in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen, sondern nur noch als Sonderausgaben vorgetragen werden. Dieser Vortrag kann unbegrenzt erfolgen.

 

Tz. 51

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Hierdurch wird eine Gleichbehandlung mit dem Körperschaftsteuer- und dem Gewerbesteuerrecht erreicht. Für den Sonderausgabenabzug vorgetragene Zuwendungsbeträge gelten die neuen Höchstbeträge entsprechend. Zuwendungen/Spenden, die im laufenden Veranlagungszeitraum geleistet wurden, und diejenigen aus dem Vortrag sind zur Berechnung des Höchstbetrages zusammenzufassen. Allerdings ist zu beachten, dass ein Sonderausgabenüberhang nicht vererblich ist.

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