Tz. 15

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Umsätze, die aus der Vermietung der Kegelbahnen an Freizeitkegler erzielt werden, sind wegen des Wettbewerbs- und Konkurrenzgedankens zu anderen Unternehmen im Tätigkeitsbereich "steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" zu erfassen, weil die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb nicht mehr erfüllt sind, insbesondere wegen der Wettbewerbssituation zu Dritten (s. § 65 Abs. 3 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 67a AO TZ 12 und 13, Anhang 2).

 

Tz. 16

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Für die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze kommt der Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zur Anwendung, siehe aber ggf. FG Bremen in Tz. 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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