Tz. 9

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Leistungsentgelte an Endverbraucher sind, weil keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) greift, in vollem Umfang steuerpflichtig (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 1 UStAE) und mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern.

Die Vermietung von Kegelbahnen durch einen gemeinnützigen Kegelverein an Nichtmitglieder ist für die Ausübung des Kegelns unerlässlich und kann daher gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der RL 77/388 bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL umsatzsteuerfrei sein, FG Bremen vom 10.06.2016 (rkr.), MwStR 2017, 50.

Eine Aufteilung der Leistungsentgelte ist aber vorzunehmen, wenn die Überlassung einer gesonderten Sportanlage von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer als Betreiber zur Überlassung an Dritte (so genannte Zwischenvermietung) erfolgt; D. h., die Nutzungsüberlassung an diesen Betreiber ist dann

  • in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und
  • in eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen

aufzuteilen (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 UStAE).

 

Tz. 10

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Für Kegelbahnen sind nach Abschn. 4.12.11 Abs. 2 TZ 5 UStAE nachfolgende Abgrenzungen vorzunehmen:

  • Grundstücksteile

    • allgemeine Beleuchtungsanlagen;
  • Betriebsvorrichtungen

    • Bahnen,
    • Kugelfangeinrichtungen,
    • Kugelrücklaufeinrichtungen,
    • automatische Kegelaufstelleinrichtungen,
    • automatische Anzeigeeinrichtungen,
    • spezielle Beleuchtungsanlagen,
    • Schallisolierungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge