Tz. 19

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Mangels steuerbarer Vermögensmehrungen (die Zuordnung zu einer Einkunftsart i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG, Anhang 10, ist nicht möglich) scheidet Körperschaftsteuerpflicht aus. Eine Gewerbesteuerpflicht ist ebenfalls nicht gegeben, weil kein Gewerbeertrag vorhanden ist.

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