Tz. 71

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Eine Schützenhalle, die ein steuerbegünstigter Schützenverein ausschließlich für seine satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke nutzt, ist nach § 3 1 Nr. 3b GrStG (Anhang 12d) von der Grundsteuer befreit. Wird die Schützenhalle auch anderen zur Nutzung überlassen, bleibt die Befreiung des § 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG (Anhang 12d) auch dann bestehen, wenn der als gemeinnützig anerkannte Schützenverein die Schützenhalle einer anderen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1–5 GrStG (Anhang 12d) begünstigten Körperschaft usw. zur Nutzung für deren begünstigte Zwecke überlässt; dabei ist es unerheblich, ob der Grundbesitz unentgeltlich oder aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses gegen Entgelt überlassen wird.

 

Tz. 72

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Wird das Grundstück auch zu nichtbegünstigten Zwecken benutzt, so ist nach Maßgabe des § 8 GrStG (Anhang 12d) zu prüfen, welche Nutzung überwiegt. Dabei scheiden Zeiten des Leerstehens, in denen die Halle nicht genutzt wird, für den zeitanteiligen Maßstab aus (BFH vom 26.04.1985, VI R 68/82, BStBl II 1985, 467).

 

Tz. 73

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Besteht die Schützenhalle aus unterschiedlichen Gebäudeteilen, die jeweils teils zu begünstigten, teils zu nichtbegünstigten Zwecken benutzt werden, ist bei der Gewichtung, ob die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen, neben der zeitlichen Abgrenzung auch der räumliche Umfang der unterschiedlichen Nutzung nach Maßgabe des Flächenanteils zu berücksichtigen (BFH vom 27.11.1991, BStBl II 1992, 563).

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