Tz. 12

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft (gGmbH) und ihrem beherrschenden Gesellschafter sind erhöhte Anforderungen zu stellen.

Ein Gesellschafter beherrscht seine Gesellschaft, wenn er in der Lage ist, seinen Willen in der Gesellschaft durchzusetzen. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte besitzt und deshalb bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann (BFH vom 13.12.1999, I R 99/87, BStBl II 1990, 454).

Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auch dann anzunehmen, wenn es an einer zivilrechtlich wirksam, klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung darüber fehlt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters zu zahlen ist oder wenn nicht einer klaren Vereinbarung entsprechend verfahren wird (R 8.5 Abs. 2 KStR, Anhang 4).

 

Praxis-Beispiel

Herr Perger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der steuerbegünstigten Perger-Altenpflege-gGmbH. Aufgrund des guten Geschäftsverlaufs 2022 beschließt Perger auf einer ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung am 29.12.2022, dass dem Geschäftsführer (also ihm) für das Jahr 2022 eine – angemessene – Bonuszahlung von 60 000 EUR ausgezahlt werden soll. Die Bonuszahlung wird noch am 30.12.2022 an den Geschäftsführer, Herrn Perger, ausbezahlt.

Da Perger beherrschender Gesellschafter der Perger-Altenpflege gGmbH ist, verstößt die am 29.12.2022 beschlossene Bonuszahlung gegen das Rückwirkungsverbot. Damit bewirkt die Gesellschaft eine vGA, welche neben der Einkommenskorrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auch zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt (Verstoß gegen das Ausschüttungsverbot nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b). Dass die Bonuszahlung der Höhe nach angemessen ist, ist unerheblich (FG Saarland vom 02.10.1996, 1 K 85/95, EFG 1997, 38).

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