Tz. 31

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG (Anhang 7) ist die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen zu kürzen um 1,2 % des Einheitswertes (bis einschl. 2024) des zum Betriebsvermögen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes.

Ab 2025 beträgt die Kürzung 0,11 % des Grundstückswerts.

Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Haupt-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Erhebungszeitpunkt (§ 14 GewStG, Anhang 7) lautet (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, Anhang 7).

 

Tz. 32

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Maßgebend ist der Bestand an Grundbesitz zu Beginn des Kalenderjahrs (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStDV). Wird also im Laufe eines Kalenderjahrs ein Betriebsgrundstück erworben, kann im Jahr des Erwerbs noch keine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG (Anhang 7) erfolgen. So wird der Einheitswert für das Grundstück auch erst auf den nächsten 01.01. auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben (§ 22 Abs. 4 Nr. 1 BewG, Anhang 9a).

 

Tz. 33

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Wird ein Grundstück nur anteilig für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt, ist nur der entsprechende Anteil zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 GewStDV).

 

Tz. 34

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Bemessungsgrundlage für die Kürzung ist bis einschl. 2024 bei Grundstücken 140 % des auf den Wertverhältnissen vom 01.01.1964 beruhenden Einheitswerts (§ 121a BewG, Anhang 9a). Bei Betriebsgrundstücken im Beitrittsgebiet sind die Einheitswerte 1935 mit den in § 133 BewG genannten Prozentsätzen anzusetzen (R 9.1 Abs. 2 GewStR).

Ab dem VZ 2025 wird durch die Neubewertung des Grundbesitzes eine Kürzung in Höhe von 0,11 % des Grundstückswerts vorzunehmen sein.

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