Tz. 25
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Durch die Einordnung der geselligen Veranstaltungen in den Tätigkeitsbereich "steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe" sind die aus diesen Veranstaltungen erzielten Umsätze mit dem nach § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) maßgebenden Steuersatz von 19 % (im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 wegen der Corona-Krise 16 %) zu versteuern. Vorsteuerbeträge können zum Abzug gelangen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Abzug vorliegen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen