Tz. 25

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Durch die Einordnung der geselligen Veranstaltungen in den Tätigkeitsbereich "steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe" sind die aus diesen Veranstaltungen erzielten Umsätze mit dem nach § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) maßgebenden Steuersatz von 19 % (im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 wegen der Corona-Krise 16 %) zu versteuern. Vorsteuerbeträge können zum Abzug gelangen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Abzug vorliegen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

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