Tz. 111

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Schließen sich mehrere steuerbegünstigte Körperschaften mit dem Ziel zusammen, einen Dachverband/Dachorganisation oder einen Spitzenverband zu gründen, so verfolgen diese nicht selbst steuerbegünstigte Zwecke. Im Regelfall beschränken sie sich darauf, die Belange der ihnen angeschlossenen Einrichtungen (insbesondere von Vereinen und Stiftungen) zu vertreten.

 

Tz. 112

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Der Gesetzgeber hat aber in § 57 Abs. 2 AO (Anhang 1b) verankert, dass eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, einer Körperschaft gleichgestellt wird, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt (s. auch AEAO zu § 57 AO TZ 3, Anhang 2).

 

Tz. 113

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung beim Dachverband ist, dass alle ihnen angeschlossenen Einrichtungen selbst sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft erfüllen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, können den Dachorganisationen keinerlei steuerliche Vergünstigungen gewährt werden (s. AEAO zu § 57 AO TZ 3, Anhang 2). Verfolgen die Dachverbände selbst unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke, kommt § 57 Abs. 2 AO (Anhang 1b) nicht in Betracht.

D.h., die bloße Mitgliedschaft einer nicht steuerbegünstigten Organisation ist für die Steuerbegünstigung des Dachverbandes unschädlich. Der Dachverband darf aber die nicht steuerbegünstigten Organisationen keinesfalls fördern (z. B. Zuweisung von Mitteln, Rechtsberatung etc.).

Zu Holdingstrukturen im gemeinnützigen Bereich vgl. § 57 Abs. 4 AO (Anhang 1b) und AEAO zu § 57 Abs. 4 TZ 13 bis 16 (Anhang 2).

 

Tz. 114

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Aber:

  • Wird rückwirkend die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit bei Mitgliedsvereinen widerrufen, kommen für den Dachverband keine negativen Folgen in Betracht. Der Mangel sollte aber unverzüglich korrigiert werden.
  • Damit dem Dachverband die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erhalten bleibt, sollte er die Mitgliedereinrichtungen überwachen. Dies sollte durch regelmäßige Vorlage des aktuellen Freistellungsbescheides bzw. die positive Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (s. § 60a AO, Anhang 1b) geschehen. Wird diesen Erfordernissen nicht Rechnung getragen, sollte den nicht mehr gemeinnützigen Einrichtungen die Mitgliedschaft entzogen werden.

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