Tz. 8

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Wie für alle gemeinnützigen Körperschaften (z. B. dem Verein) gilt auch für den BgA, dass dieser neben der Grundvoraussetzung der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke, z. B. Bildung und Erziehung, Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur etc.

  • die sog. satzungsmäßige Gemeinnützigkeit erfüllen muss und
  • die tatsächliche Geschäftsführung darauf gerichtet sein muss (§§ 59, 60 AO, s. Anhang 1b).

Der BFH hat bereits in seinem Urteil vom 31.10.1984, BStBl II 1985, 162 ausgeführt, dass auch bei Betrieben gewerblicher Art eine Satzung erforderlich ist. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Mustersatzung zu § 60 AO diese auch für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorgibt. Es gehört zu den Grundregeln des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts, dass die tatsächliche Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke ihre Entsprechung in der Satzung der Körperschaft finden muss. Es gibt daher auch keinen sachlichen Grund, weshalb bei Betrieben gewerblicher Art auf ein Satzungserfordernis verzichtet werden sollte.

Die Satzungsregelungen stellen zudem eine Selbstbindung dar, durch die sichergestellt wird, dass die Bindung des Vermögens auf Ebene der öffentlichen Organisationsform gesichert ist. Das heißt, auch hier muss sichergestellt sein, dass die dauerhafte Mittelbindung im gemeinnützigkeitsrechtlichen Bereich erfolgt. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die frühere Vorschrift des § 61 Abs. 2 AO (s. Anhang 1b), die vorgesehen hat, dass bei Betrieben gewerblicher Art die satzungsmäßige Vermögensbindung nicht festgelegt sein muss, durch Gesetz vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332 mit Wirkung vom 01.01.2007 ausdrücklich aufgehoben wurde.

 

Tz. 9

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Bei Übertragung der Mustersatzung auf den Betrieb gewerblicher Art ergibt sich folgendes Bild:

 

Satzung

für

den steuerbegünstigten

Betrieb gewerblicher Art

[Name]

Präambel

Um den gemeinnützigen Satzungszweck des BgA sicherzustellen, wird folgende Satzung erlassen:

§ 1

Der steuerbegünstigte Betrieb gewerblicher Art (BgA) mit Sitz in .... verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des BgA ist die Förderung der Kunst und Kultur i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Kunstausstellungen.

§ 2

Selbstlosigkeit

Der Betrieb gewerblicher Art ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittelverwendung

Die Mittel des steuerbegünstigten BgA dürfen nur für satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

§ 4

Vergünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Zuwendungen aus Mitteln des BgA, begünstigt werden.

§ 5

Vermögensanfall

Bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke oder bei Auflösung des BgA fällt das Vermögen an die Stadt, die es ausschließlich und unmittelbar zur Nutzungsüberlassung an andere steuerbegünstigte Körperschaften im Bereich der Kunst und Kultur zu verwenden hat.

Die Stadt erhält bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks des BgA nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der Sacheinlage zurück.

Eine KdöR kann auch mehrere steuerbegünstigte BgA unterhalten, dann ist aber für jeden BgA eine Satzung zu erlassen (AEAO Nr. 2 zu § 59 AO).

Mithin stellt sich die Frage, ob es den Körperschaften des öffentlichen Rechts in ihre Dispositionsfreiheit gestellt ist, den Umfang ihrer gemeinnützigen Betätigung zu bestimmen. Dies sei verdeutlicht an einer Stadt, die beispielsweise Kindergärten betreibt, ein Krankenhaus unterhält, ein Museum betreibt. Es liegt dann in ihrer Organisationsfreiheit, z. B. für den BgA Krankenhaus eine Satzung zu erlassen und diese gemeinnützig zu stellen, für den Bereich Kindergärten und Museum keine Satzung zu erlassen und diese Bereiche damit nicht gemeinnützig und damit steuerbefreit zu stellen.

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