1. Allgemeines

 

Tz. 9

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Jede Wiedergabe von Musik in der Öffentlichkeit unterliegt der Verpflichtung zur Zahlung von GEMA-Gebühren. Öffentlichkeit liegt – wie oben ausgeführt – immer dann vor, wenn zwei oder mehr Personen, die nicht miteinander verwandt oder befreundet sind, außerhalb ihrer Wohnung Musik hören. Ein Vereinsfest ist damit genauso öffentlich wie eine Betriebsfeier. Nur die private Feier (z. B. Geburtstag) ist nicht öffentlich. Bei der Verpflichtung, die GEMA-Rechte zu erwerben, ist es unerheblich, ob die Musik von Berufs- oder Laienmusikern erbracht wird oder ob Vereinsmitglieder oder Gäste selbst mitwirken. Bereits die teilweise Wiedergabe eines Musikstückes ist ohne Genehmigung und Vergütung unzulässig. Bei Aufführungen ohne vorherige Anmeldung und Vergütungszahlung und damit ohne Vorhandensein der Nutzungsrechte steht der GEMA ein Schadensersatz in Höhe des Doppelten der Normalvergütung zu.

 

Tz. 10

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Wird also innerhalb eines Verbandes/Vereins urheberrechtlich geschützte Musik mittels Tonträger (CD, DVD, MP3, USB-Stick usw.) oder Bildtonträgern (Filmvorführungen) sowie für Musikaufführungen oder bei der Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen öffentlich wiedergegeben, sind zunächst von der GEMA die erforderlichen Nutzungsrechte einzuholen. Diese werden mit der ordnungsgemäßen Anmeldung der Veranstaltung und der Zahlung der Vergütung von der GEMA erteilt (Abschlusszwang).

2. Veranstaltungen mit Musik

 

Tz. 11

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Alle regelmäßigen oder gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen mit Musik (z. B. anlässlich von Festivitäten, Karnevalsveranstaltungen, geselligen Zusammenkünften, Konzerten und dgl.) sind rechtzeitig vorher bei der GEMA anzumelden, damit ein reibungsloser Ablauf der Veranstaltung gewährleistet ist.

Dies gilt auch für Veranstaltungen Dritter (Verbände, Vereine, Betriebe usw.).

Die Anmeldungspflicht besteht für Musikdarbietungen von Musikern sowie mittels technischer Musikgeräte.

3. Musikautomaten

 

Tz. 12

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Wird ein Musikautomat in einem gastronomischen Betrieb oder in einer anderen Betriebsstätte aufgestellt, ist der Inhaber verpflichtet, sich selbst davon zu überzeugen, dass die Einwilligung der GEMA vorliegt. Wenn der Automatenaufsteller nicht selbst die Einwilligung eingeholt hat, ist die GEMA berechtigt, den Inhaber gem. §§ 823, 830, 840 BGB (§ 823 BGB, Anhang 12a) neben dem Automatenaufsteller als Mitveranstalter gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen (s. § 421 BGB). Zur Sorgfaltspflicht des Inhabers gehört es, bei Aufstellung eines Musikautomaten Namen und Anschrift des Automatenaufstellers der GEMA unverzüglich bekannt zu geben. Bei einem Wechsel des Aufstellers ist die GEMA in gleicher Weise zu benachrichtigen.

4. Manuelle und andere Musik

 

Tz. 13

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Wird manuelle Musik – z. B. durch Musiker einer Kapelle – gespielt und ergänzend andere Musik – z. B. Radiosendungen oder Musik per Tonträger – eingesetzt, was zu Beginn, in der Pause oder nach Beendigung von Veranstaltungen häufig praktiziert wird, ist die Einwilligung der GEMA nicht nur für die manuelle, sondern auch für die restliche Musik einzuholen. Das gilt jedenfalls immer dann, wenn urheberrechtlich geschützte Musikstücke aufgeführt werden. Spielt eine Kapelle oder eine Band eigenkomponierte Lieder, muss sie keine GEMA-Gebühren zahlen, da sie an ihren eigenen Liedern die Verwertungsrechte hält. Sobald aber Lieder anderer Künstler gespielt werden, für die die Kapelle oder Band keine Nutzungsrechte hat (z. B. durch den Urheber selbst eingeräumt) muss das Nutzungsrecht im Vorhinein von der GEMA bezogen werden (durch Anmeldung und Zahlung der Vergütung).

5. Weiterübertragung von Musik in weitere Räume oder auf weitere Plätze

 

Tz. 14

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Für die Weiterübertragung von Musik – z. B. bei Radiosendungen oder über MP3-Player – mittels Lautsprecher in weitere Räume oder auf weitere Plätze ist zusätzlich eine Einwilligung der GEMA erforderlich, d. h. die gezahlte Vergütung nach den vorgenannten Tarifen deckt diese nicht mit ab.

6. Weiterübertragung von Musik mittels einer eigenen Verteileranlage

 

Tz. 15

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Für die Weiterübertragung von Tonträgermusik in Hotelzimmer mittels einer eigenen Verteileranlage ist, wie der BGH höchstrichterlich entschieden hat, eine Einwilligung der GEMA erforderlich. Gleiches gilt für die Weiterübertragung von Bildtonträgern (Hotel-Video) oder Funksendungen (Radio/Fernsehen).

7. Tonbandgeräte/CD-Spieler – Videorecorder/DVD-Player

 

Tz. 16

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Die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern oder Bildtonträgern ist vergütungspflichtig.

Die GEMA wird nach dem Urheberrechtsgesetz auch dann tätig, wenn Videos oder CDs vermietet oder verliehen werden, denn auch dafür steht dem Urheber eine Vergütung zu.

8. Die wichtigsten Arten der vergütungspflichtigen öffentlichen Musiknutzung im Überblick

 

Tz. 17

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Bei jeder Form der öffentlichen Musiknutzung ist zu prüfen, ob sie vergütungspflichtig ist. Die wichtigsten vergütungspflichten Formen sind in der folgenden Übersicht tabellarisch zusammengestellt (hierzu auch s. GEMA, Musik für alle, Kundenbroschüre 2014, 7).

 
Art der öffentlichen Musiknutzung beispielhafte Beschreibung
Aufführungen Persönliche Auftritte von Berufs- oder auch Hobbymusikern,...

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