Tz. 9

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Jede Wiedergabe von Musik in der Öffentlichkeit unterliegt der Verpflichtung zur Zahlung von GEMA-Gebühren. Öffentlichkeit liegt – wie oben ausgeführt – immer dann vor, wenn zwei oder mehr Personen, die nicht miteinander verwandt oder befreundet sind, außerhalb ihrer Wohnung Musik hören. Ein Vereinsfest ist damit genauso öffentlich wie eine Betriebsfeier. Nur die private Feier (z. B. Geburtstag) ist nicht öffentlich. Bei der Verpflichtung, die GEMA-Rechte zu erwerben, ist es unerheblich, ob die Musik von Berufs- oder Laienmusikern erbracht wird oder ob Vereinsmitglieder oder Gäste selbst mitwirken. Bereits die teilweise Wiedergabe eines Musikstückes ist ohne Genehmigung und Vergütung unzulässig. Bei Aufführungen ohne vorherige Anmeldung und Vergütungszahlung und damit ohne Vorhandensein der Nutzungsrechte steht der GEMA ein Schadensersatz in Höhe des Doppelten der Normalvergütung zu.

 

Tz. 10

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Wird also innerhalb eines Verbandes/Vereins urheberrechtlich geschützte Musik mittels Tonträger (CD, DVD, MP3, USB-Stick usw.) oder Bildtonträgern (Filmvorführungen) sowie für Musikaufführungen oder bei der Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen öffentlich wiedergegeben, sind zunächst von der GEMA die erforderlichen Nutzungsrechte einzuholen. Diese werden mit der ordnungsgemäßen Anmeldung der Veranstaltung und der Zahlung der Vergütung von der GEMA erteilt (Abschlusszwang).

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