Tz. 3

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Im Ergebnis erfolgt der Zusammenschluss von Vereinen dadurch, dass die Mitglieder eines Vereins aus ihrem Verein austreten und einem anderen Verein beitreten, auf den auch das Vermögen des übertragenden Vereins überführt wird. Vertraglich wird vor allem der Vermögensübergang geregelt.

Die Übertragung des Vermögens (zum Beispiel von Sportgeräten, Fahrzeugen, Büroeinrichtung) erfolgt im Rahmen von einzelnen Vermögensübertragungen, die je nach Ausgestaltung Schenkungen oder Kaufverträge sein können. Eine Gesamtrechtsnachfolge (nach den Regeln des Umwandlungsgesetzes) ist bei der vereinsrechtlichen Verschmelzung nicht möglich. Bei der Überleitung von Verträgen ist dadurch eine Zustimmung des Vertragspartners erforderlich.

Der oder die übertragenden Vereine werden danach entsprechend § 47 BGB liquidiert.

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