Tz. 6

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Bei der Verschmelzung eines gemeinnützigen Vereins auf einen anderen Verein ist die satzungsmäßige Vermögensbindung des übertragenden Vereins zu berücksichtigen (§ 61 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO, Anhang 1b), d. h. die Regelung, was bei einer Auflösung mit dem Vermögen des Vereins zu geschehen hat (durch die Verschmelzung des Vereins auf einen anderen erlischt dieser). Ist der aufnehmende Verein in der Vermögensbindungsklausel bereits genannt oder sieht diese einen bestimmten steuerbegünstigen Zweck vor, den der aufnehmende Verein erfüllt, ist eine Änderung nicht erforderlich. Soll die Vermögensübertragung abweichend von der Vermögensbindungsklausel erfolgen, sollte diese – zusammen mit dem Verschmelzungsbeschluss – geändert werden. Bei einer Übertragung nach dem vereinsrechtlichen Modell ist aber für eine Übertragung des gesamten Vermögens eine Satzungsänderung erforderlich.

Der Vermögensübergang im Ganzen auf den neuen Verein ist nach überwiegender Auffassung mit § 58 Nr. 2 AO (Anhang 1b; nur teilweise Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Körperschaften) vereinbar, da § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) dies als lex specialis ausdrücklich für die Auflösung vorsieht, eine Satzungsänderung in eine Förderstiftung gemäß § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) ist deshalb nicht erforderlich.

Geld- und Sachmittel, die bei der Verschmelzung übertragen werden, müssen auch beim übernehmenden Verein zeitnah verwendet werden. Mussten Vermögensgegenstände vom übertragenden Verein nicht zeitnah verwendet werden (Rücklagen und Vermögenszuführungen), kann sie auch der übernehmende Verein in sein Vermögen einstellen.

Da eine gemeinnützige Körperschaft keine Mittel an Anteilseigner ausschütten darf, können keine Barabfindungen an Mitglieder geleistet werden, die der Verschmelzung widersprechen, § 104a UmwG sieht dies auch ausdrücklich vor.

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