Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Weltweit ist die Vernichtung von Lebensmitteln ein großes Problem. Allein in Deutschland landen jährlich11 Mio. Tonnen Lebensmittel im Müll. Dies ist nicht nur ein ethisches, sondern auch ein ökologisches und ökonomisches Problem. So werden sowohl für die Erzeugung als auch für die Vernichtung von Waren Rohstoffe, Energie und Wasser benötigt. Mit jedem Lebensmittel, das unnötig im Müll landet, werden also wertvolle Ressourcen verschwendet. Daher haben die Vereinten Nationen das Ziel formuliert, die Lebensmittelverschwendung bis zum Jahr 2030 zu halbieren (Quelle: Bundeszentrum für Ernährung, www.bzfe.de/inhalt/lebensmittelverschwendung-1868.html, Stand 20.10.2018).

Zur Vermeidung der Lebensmittelverschwendung gründen sich bundesweit sog. Foodsharing-Vereine. Diese Vereine möchten zum einen die Bevölkerung für die Problematik sensibilisieren und organisieren zum anderen die Weitergabe/Verteilung von überschüssigen Lebensmitteln (von Privatpersonen und Unternehmen). Im Vordergrund der Aktivitäten steht das Retten von noch genussfähigen Lebensmitteln, ggf. auch nach Ablauf der Mindesthaltbarkeit. Der Empfängerkreis ist hierbei nicht auf wirtschaftlich hilfsbedürftige Menschen i. S. d. § 53 Nr. 2 AO (Anhang 1b; Mildtätigkeit) beschränkt.

Ein Foodsharing-Verein kann – bei einer den formalen Voraussetzungen entsprechenden Satzung – wegen Förderung des Umweltschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO, Anhang 1b) als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung anerkannt werden, da sich sein Handeln aktiv auf die Schonung von bereits für die Herstellung von Lebensmitteln verwendeten Ressourcen und die Vermeidung von (Essens-)Müll richtet. Damit fördert ein Foodsharing-Verein unmittelbar den Umweltschutz.

Soweit einem Foodsharing-Verein von Privatleuten/Unternehmen entsprechende Lebensmittel zugewendet werden, handelt es sich um eine Sachzuwendung (Sachspende), die dem Grunde nach zu einem Spendenabzug nach § 10b EStG (Anhang 10) führen könnte. Da jedoch der gemeine Wert/Teilwert von nicht mehr handelsfähigen Lebensmitteln regelmäßig 0 EUR beträgt, darf ein Foodsharing-Verein über die erhaltenen Lebensmittel keine Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) ausstellen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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