Tz. 16

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

§ 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) befreit Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten für eine unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) fallende Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. Der so genannte Übungsleiterbetrag beträgt 2 400 EUR soweit die Einnahmen überschritten sind, tritt beim entsprechend ehrenamtlich Tätigen Steuerpflicht ein.

Diese Begünstigung können auch Feuerwehrkommandanten, Zug- und Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr wahrnehmen, wenn sie ausbildend oder pädagogisch tätig sind.

 

Tz. 17

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Der FinMin Niedersachsen hat am 28.04.1983 (DB 1983, 1176) einen Erlass mit folgendem Wortlaut herausgegeben:

"Aufwandsentschädigungen für Funktionsträger (Feuerwehrkommandant, Zug- und Gruppenführer) in den Freiwilligen Feuerwehren waren bisher lediglich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. m. R 13 Abs. 3 LStR – sog. Dritt-Regelung – steuerfrei. Durch die Einführung des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) ist für diesen Personenkreis eine Rechtsänderung eingetreten. Soweit die Aufwandsentschädigungen auf eine Ausbildungstätigkeit entfallen, sind sie nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 EUR im Jahr steuerfrei. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist daneben zu gewähren, wenn es sich um Angehörige einer kommunalen Feuerwehr handelt" (s. BMF vom 19.06.1981, BStBl I 1981, 502).

 

Tz. 18

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Da im Einzelfall die Feststellung, inwieweit die Aufwandsentschädigung auf eine Ausbildungstätigkeit bzw. auf eine nicht nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) begünstigte Tätigkeit (z. B. Verwaltungstätigkeit) entfällt, erhebliche Schwierigkeiten bereiten dürfte, ist von einem Aufteilungsschlüssel auszugehen, s. z. B. Finanzministerium NRW vom 03.12.2013 AZ: S 2337–32 – V B 3:

 
Funktionsträger Anteil der Ausbildungstätigkeit
Leiter der Feuerwehren 60 %
Stv. Leiter der Feuerwehren 80 %
(Stv.) Zug- und Gruppenführer sowie sonstige Ausbilder 80 %
Gerätewarte und Atemschutzgerätewarte 80 %
Kinder- und Jugendfeuerwehrwarte 100 %
Sicherheitsbeauftragte 100 %

Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwendung der Regelsätze zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse der Besteuerung zugrunde zu legen. Im Übrigen bleibt es den Steuerpflichtigen unbenommen, einen für sie günstigeren Aufteilungsschlüssel nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

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