Tz. 4

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Für die Abwicklung der sogenannten Kameradschaftskassen sind grundsätzlich mehrere Wege möglich. Voraussetzung ist die Regelung der Landesfeuerwehrgesetze, dass die Gemeinden für ihre Feuerwehren und deren aktive Abteilungen (Orts- oder Stadtteil-Feuerwehren) aufgrund einer Gemeindefeuerwehr-Satzung Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen bilden können (vgl. z. B. § 18 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, GBl 2010, 333). Ergänzend sei erwähnt, dass es grundsätzlich möglich ist, Sondervermögen der Gemeinde für öffentliche Einrichtungen einzurichten, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden (vgl. Gemeindeordnungen der Länder). Für diese Sondervermögen können Sonderkassen eingerichtet werden, wenn es die Feuerwehrgesetze der Länder zulassen (Augsten/Mallinger, II Tz. 3.4, Märkle/Alber, 2008, 374f.).

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