6.1 Änderung der Verhältnisse (§ 60a Abs. 4 AO)

 

Tz. 18

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Treten bei den Verhältnissen, die für die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO (Anhang 1b) erheblich waren, Änderungen ein, so ist die Feststellung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 60a Abs. 4 AO, Anhang 1b).

Eine Änderung der Verhältnisse betrifft alle die für eine Feststellung nach § 60a AO (Anhang 1b) notwendigen Bestimmungen, die für das Vorliegen der formellen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO (Anhang 1b) von Bedeutung sind (Bestimmungen der Steuerbegünstigung), z. B.:

  • Änderungen der Zwecke,
  • Anpassung an die Mustersatzung,
  • Änderung der Vermögensbindung.
 

Tz. 19

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Eine Änderung der für die Feststellung erheblichen Verhältnisse aufgrund einer Satzungsänderung tritt erst mit ihrem zivilrechtlichen Inkrafttreten ein. Eine zivilrechtlich noch nicht wirksame Satzungsänderung ist zwar angebahnt, aber noch nicht "eingetreten". Bis zu ihrem Inkrafttreten bildet weiterhin die frühere Satzung den nach § 63 Abs. 1 AO (Anhang 1b) auch gemeinnützigkeitsrechtlich bedeutsamen Handlungsrahmen für die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft (BFH vom 23.07.2020, V R 40/18, BStBl II 2021, 3).

Ändert also eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre Satzung in den steuerlich relevanten Bereichen, so ist die bisherige Feststellung nach § 60a AO (Anhang 1b) erst nach Inkrafttreten der Satzungsänderung, d. h. mit der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereins-/Handelsregister etc., aufzuheben. Zivilrechtliche Änderungen, d. h. Satzungsänderungen, die nicht die steuerlich relevanten Bereiche betreffen, sind unerheblich. Wird auf Antrag der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft bei nicht relevanten Satzungsänderungen eine Feststellung vorgenommen, scheidet eine Aufhebung der vorherigen Feststellung aus (AEAO zu § 60a Abs. 4 AO TZ 7, Anhang 2).

6.2 Materielle Fehler bei der Feststellung nach § 60a AO

 

Tz. 20

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Beruht die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen auf einem materiellen Fehler, kann sie mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

 

Beispiel:

Im Rahmen der Feststellung nach § 60a AO übersieht der Sachbearbeiter im Finanzamt, dass die Satzung keine Vermögensbindung (§ 61 AO) enthält und erlässt einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO.

Wird ein materieller Fehler in einem Feststellungsbescheid nach § 60a AO entdeckt, ist dieser ab dem Jahr aufzuheben, welches auf die Bekanntgabe der Aufhebungsentscheidung folgt (§ 60a Abs. 5 Satz 1 AO, Anhang 1b).

 

Fortsetzung Beispiel:

Wird im Mai 01 festgestellt, dass bei der Feststellung nach § 60a AO ein materieller Fehler gemacht wurde, kann dieser durch Aufhebung des Feststellungsbescheids (§ 60a Abs. 5 AO, Anhang 1b) korrigiert werden. Ergeht der Bescheid zur Aufhebung der Feststellung nach § 60a AO (Anhang 1b) im August 01, tritt die Aufhebung zum 01.01.02 in Kraft. § 176 AO (Anhang 1b) ist dabei entsprechend anzuwenden.

Dies gilt allerdings nicht für die Kalenderjahre, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen (§ 60a Abs. 5 Satz 2 AO, Anhang 1b; AEAO zu § 60a Abs. 5 AO TZ 8, Anhang 2).

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