Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Nach § 89 AO (Anhang 1b) sollen die Finanzbehörden u. a. die Abgabe von Erklärungen oder die Stellung von Anträgen anregen, Auskünfte erteilen und anlassbezogen ähnliche Hilfestellungen im Besteuerungsverfahren leisten. Diese Fürsorgepflicht besteht in besonderem Maße gegenüber steuerbegünstigten Körperschaften (Verbänden/Vereinen). Nach § 89 Abs. 1 Satz 2 AO (Anhang 1b) betrifft dies zunächst Auskünfte über das Verfahren (z. B. Fristberechnung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aussetzung der Vollziehung). Die Finanzämter können darüber hinaus bei steuerlichen Zweifelsfragen unter den Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO (Anhang 1b) und der StAuskV auf Antrag eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf erhebliche steuerliche Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht, z. B. kann eine bestimmte Umstrukturierung aus betriebswirtschaftlichen Gründen nur vorgenommen werden, wenn dies steuerneutral möglich ist. Solche Anträge sind gebührenpflichtig, es sei denn, der Gegenstandswert beträgt unter 10 000 EUR, § 89 Abs. 5 AO (Anhang 1b). Bei Lohnsteuerfragen, beispielsweise dazu, ob ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug oder eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, besteht zudem die Möglichkeit einer gebührenfreien Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e Satz 1 EStG, Anhang 10) durch die Körperschaft als Arbeitgeber. Schließlich besteht für steuerbegünstigte Körperschaften die Möglichkeit eines gebührenfreien Antrags auf "Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen" nach § 60a AO (Anhang 1b). Auf diesem Weg kann vorab eine verbindliche Auskunft des Finanzamts dazu eingeholt werden, ob die Satzung (in der Praxis: der Entwurf der Satzung) einer Körperschaft den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen der §§ 51ff. AO (Anhang 1b) genügt oder nicht. Auf diesem Weg können konkrete Hinweise des Finanzamts zur Satzungsgestaltung eingeholt und bei der finalen Satzungsgestaltung berücksichtigt werden.

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