Tz. 4

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Die Verschmelzung auf eine andere steuerpflichtige Körperschaft – oder auf eine nach anderen Vorschriften als § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) steuerfreie Körperschaft – ist für gGmbH grds. möglich.

Dabei kommt für die gGmbH eine Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft in Betracht (nicht dagegen auf einen e. V.; s. § 99 Abs. 2 UmwG).

 

Hinweis:

Nachversteuerung: Verschmelzungen auf eine steuerpflichtige Körperschaft hätten wegen einer Verletzung der Vermögensbindung durch die tatsächliche Geschäftsführung nach § 63 Abs. 2 i. V. m. § 61 Abs. 3 AO (Anhang 1b) rückwirkend eine volle Steuerpflicht für die letzten zehn Jahre zur Folge; in diesem Fall wären für die Verschmelzung die §§ 1113 UmwStG maßgeblich.

Übersicht: Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

 
  • Grundsatz:
    Ansatz der WG mit dem gemeinen Wert (Aufdeckung stiller Reserven, § 11 Abs. 1 UmwStG) = Übertragungsgewinn (KSt und GewSt)
  • Ausnahme:
    Auf Antrag (vgl. Rn. 11.05 und 11.12 UmwSt-Erl 2011) Ansatz der WG mit den Buchwerten, wenn das deutsche Besteuerungsrecht in den übergehenden WG sichergestellt ist und soweit eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder nur in Gesellschaftsrechten besteht (§ 11 Abs. 2 und 3 UmwStG). Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz spielt insoweit keine Rolle.
  • Aber:
    Kein Übergang eines verbleibenden Verlustvortrags (§ 12 Abs. 3 HS 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG). Hieran ändert auch § 8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag) nichts.

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