Tz. 23

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Ist die Verarbeitung unrechtmäßig, besteht ein Recht auf unverzügliche Löschung. Zu löschen ist ebenfalls, soweit die Zwecke, für die Daten erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, die betroffene Person ihre Einwilligung widerrufen hat oder Widerspruch gegen die Verarbeitung wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitung einlegt. Bezüglich des Zwecks muss der Verein daher festlegen, welche Arten von Daten bis zu welchem Ereignis (z. B. Austritt aus dem Verein, Tod) oder für welche Dauer verarbeitet werden.

Beachte!

Mit Erreichen eines etwaig festgelegten Datums kann im Einzelfall nur die Löschung von Verlaufsdaten notwendig sein, die Aufbewahrung von Stammdaten kann ggf. unbegrenzt erforderlich sein, z. B. von (ehemaligen) Mitarbeiterdaten. Die Einrichtung eines Vereinsarchivs ist nur eingeschränkt möglich und sollte in der Satzung bzw. der Datenschutzordnung definiert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge