Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Vereine, die "Bridge" zum Satzungszweck haben, können weder wegen Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b) noch wegen Förderung einer der sog. privilegierten Freizeitzwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, Anhang 1b) als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt werden (BFH vom 09.02.2017, BStBl II 2017, 1106). So fehlt es dem Bridge an dem für die Annahme von Sport erforderlichen Element "körperliche Ertüchtigung durch Leibesübung", (AEAO zu § 52 AO TZ 6, 9, Anhang 2, BFH vom 17.02.2000, BFH/NV 2000, 1121).

Auf die Entscheidung des EuGH, dass das Duplicate-Bridge (Turnier-Bridge) kein Sport i. S. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist, wird ergänzend hingewiesen (EuGH vom 26.10.2017, The English Bridge Union, HFR 2017, 1174).

Fördert jedoch ein Verein das "Turnierbridge", wird damit keine gemeinnützigkeitsrechtlich anzuerkennende Förderung des Sports betrieben, gleichwohl handelt es sich bei dieser Betätigung um einen nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO (Anhang 1b) anzuerkennenden besonderen gemeinnützigen Zweck. Insbesondere mit einem Vergleich des als Sport gleichgesetzten Schachspiels ist das organisierte Turnierbridge aufgrund der Spielmodalitäten weitestgehend von Zufallselementen befreit. Zudem erfordert Turnierbridge, ebenso wie Schach, erhebliche intellektuelle Anstrengungen sowie hohe Merk-, Konzentrations- und Kombinationsfähigkeiten. Es ist deshalb aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen kein Differenzierungsgrund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, Schach als gemeinnützig zu fördern, Turnierbridge dagegen nicht (BFH vom 09.02.2017, BStBl II 2017, 1106).

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