Tz. 1

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Lässt eine Körperschaft im Rahmen von Veranstaltungen ausländische Künstler, Sportler, Kulturorchester etc. auftreten, kann nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG (Anhang 10) für die gewährten Vergütungen eine Steuer-Abzugsverpflichtung für die steuerbegünstigte Körperschaft entstehen. In diesen Fällen ist auf Rechnung der auslandsansässigen Künstler oder Sportler Quellensteuer bei der Auszahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Unterbleibt der Steuerabzug, kann das Finanzamt den Vergütungsschuldner (demnach die Körperschaft) durch Haftungsbescheid in Anspruch nehmen, § 50a Abs. 5 Satz 4 EStG. Voraussetzung für diese Quellensteuerabzugsverpflichtung der vergütenden Körperschaft ist, dass (i) der auslandsansässige Künstler und/oder Dienstleister nach § 49 EStG in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Einkünfte erzielt (Rz. 2), für die (ii) nach Maßgabe von § 50a EStG eine Quellensteuerabzugsverpflichtung bei der Körperschaft vorgesehen ist.

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