Tz. 4

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Die Bauabzugsteuer (= der Steuerabzug) ist auf alle Gegenleistungen für Bauleistungen, die im Inland an einen Unternehmer i. S. d. § 2 UStG (Anhang 5) oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht werden, anzuwenden. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es gleichgültig, ob es sich um einen in- oder ausländischen Auftragnehmer handelt. Insofern ist es irrelevant, ob die Einkünfte des Leistenden in Deutschland steuerpflichtig sind oder nicht, s. Urteil des BFH I R 46/17 vom 07.11.2019, DStR 2020, 1560.

 

Tz. 5

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Bauleistungen sind nach § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG (Anhang 10) alle Leistungen, die der

  • Herstellung,
  • Instandsetzung,
  • Instandhaltung,
  • Änderung oder Beseitigung von Bauwerken

dienen.

 

Tz. 6

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Leistender ist auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem bereits zitierten BMF-Schreiben vom 01.11.2001, BStBl I 2001, 804 und s. auch BMF vom 27.12.2002, BStBl I 2002, 1399).

 

Hinweis:

Ausgenommen von dem Begriff Bauleistungen sind dem Grunde nach reine Lieferungen von Baumärkten oder dem Baustoffhandel, ebenso Planungsleistungen oder Aufträge durch Statiker, Architekten, etc.

 

Tz. 6a

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Bauabzugsteuer kann auch für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen anfallen, weil die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind. Die der Bauabzugsteuer unterliegenden Bauwerke sind daher insbesondere nicht auf Gebäude oder unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern kommen auch bei sog. Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen auch sogar bei technischen Anlagen in Betracht, s. Urteil des BFH I R 46/17 vom 07.11.2019, DStR 2020, 1560.

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