Tz. 13

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Hinsichtlich der Dreimonats- oder 70-Tage-Grenze (bis 2014: Zweimonats- oder 50-Tage-Grenze) ist nach Abschn. B 2.3.1 Geringfügigkeits-Richtlinien Folgendes zu beachten:

  • Von dem Dreimonatszeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird.
  • Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen.
  • Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag.

Hierzu s. auch (Dreimonats- oder 70-Tage-Grenze) Art. 9 Tarif-Autonomiestärkungsgesetz vom 11.08.2014, BGBl I 2014, 1348 zu § 115 SGB IV.

 

Tz. 14

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Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Erwartung die maßgeblichen Zeitgrenzen, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie für die Umlagen) ein, es sei denn, dass die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (s. Tz. 37) vorliegen (s. Abschn. B 3.2 Geringfügigkeits-Richtlinien).

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