Tz. 13
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Hinsichtlich der Dreimonats- oder 70-Tage-Grenze (bis 2014: Zweimonats- oder 50-Tage-Grenze) ist nach Abschn. B 2.3.1 Geringfügigkeits-Richtlinien Folgendes zu beachten:
- Von dem Dreimonatszeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird.
- Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen.
- Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag.
Hierzu s. auch (Dreimonats- oder 70-Tage-Grenze) Art. 9 Tarif-Autonomiestärkungsgesetz vom 11.08.2014, BGBl I 2014, 1348 zu § 115 SGB IV.
Tz. 14
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Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Erwartung die maßgeblichen Zeitgrenzen, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie für die Umlagen) ein, es sei denn, dass die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (s. Tz. 37) vorliegen (s. Abschn. B 3.2 Geringfügigkeits-Richtlinien).
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