Tz. 34

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG (Anhang 5) Anwendung findet, haben an Stelle der nach § 22 Abs. 24 UStG (Anhang 5) vorgeschriebenen Angaben Folgendes aufzuzeichnen (s. § 65 UStDV, Anhang 6):

  • die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen;
  • die sonstigen Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (Anhang 5). Für ihre Bemessung gilt Nr. 1 entsprechend.

Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, 7, 8 und 9 UStG (Anhang 5) bleiben unberührt.

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