Tz. 16

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Die tatsächliche Geschäftsführung umfasst auch die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen (s. AEAO zu § 63 AO TZ 2, Anhang 2), die nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster ausgestellt werden (s. § 50 EStDV, Anhang 11) müssen. Um den Abzug der Zuwendung zu sichern, ist darauf zu achten, dass die Zuwendungsbestätigung von einer dazu berechtigten Person unterschrieben wird (in aller Regel vom Präsidium/Vorstand oder dem Schatzmeister/Kassierer) und dass das in der Zuwendungsbestätigung angegebene Datum des Freistellungsbescheides oder Steuerbescheides nicht länger als fünf Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung bzw. des Feststellungsbescheids nach § 60a AO (Anhang 2) nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegen darf.

 

Tz. 17

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Mit dem Tag der Verkündung (28.03.2013) des Ehrenamtsstärkungsgesetzes (BGBl I 2013, 556ff.) wurde die o. g. Regelung für das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen gesetzlich verankert (s. § 63 Abs. 5 AO, Anhang 1b).

Demnach dürfen Körperschaften i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG (Anhang 10) nur Zuwendungsbestätigungen i. S. d. § 50 Abs. 1 EStDV (Anhang 11) ausstellen, wenn

  • das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheides nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
  • die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs. 1 AO (Anhang 1b) nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.

Ist der Bescheid nach § 60a AO (Anhang 1b) älter als drei Jahre oder ist der Freistellungsbescheid – bzw. sind die Anlagen zum Körperschaftsteuerbescheid – älter als fünf Jahre, sollte die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft keine Spenden-/Zuwendungsbestätigungen mehr ausstellen (s. AEAO zu § 63 AO TZ 3, Anhang 2), um Haftungstatbestände zu vermeiden.

Die Frist ist tagegenau zu berechnen (s. § 63 Abs. 5 Satz 2 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 18

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Gem. § 50 Abs. 4 EStDV (Anhang 11) hat die die Zuwendungen empfangende Körperschaft die Vereinnahmung und ihre zweckentsprechende Verwendung aufzuzeichnen sowie ein Doppel der Spenden-/Zuwendungsbestätigung zu den Unterlagen zu nehmen, wobei dies auch in elektronischer Form geschehen kann. Handelt es sich um Sachspenden/Sachzuwendungen oder den Verzicht auf Erstattung des Aufwandes, müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben.

Missbräuche auf diesem Gebiet, z. B. die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen, können einen Verstoß gegen die "tatsächliche Geschäftsführung" und somit gegen das Gemeinnützigkeitsrecht darstellen. Nach dem AEAO zu § 63 AO TZ 3 Satz 5, Anhang 2 wurde seit 1996 diese Verwaltungsanweisung verschärft. Bei derartigen Missbräuchen auf diesem Gebiet (Gefälligkeitsbescheinigungen) ist die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit zu versagen.

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