Tz. 70

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Die Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen regelt § 147 AO (Anhang 1b). Bücher, Inventare, Bilanzen, Lageberichte, sonstige Aufzeichnungen einschließlich der Jahresabschlussrechnung und die zum Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen sind nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 147 Abs. 3 AO (Anhang 1b) zehn Jahre aufzubewahren.

Die sonstigen in § 147 Abs. 1 AO (Anhang 1b) aufgeführten Unterlagen (Handels- oder Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind) sind sechs Jahre aufzubewahren (s. § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO, Anhang 1b). Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Lieferscheine, Quittungen, Auftragszettel, Warenbestandsaufnahmen, Bankauszüge, Buchungsanweisungen, Gehaltslisten, Kassenberichte, Prozessakten, etc.) sind zehn Jahre aufzubewahren (es sei denn, in anderen Steuergesetzen sind kürzere Aufbewahrungsfristen wie z. B. bei Lohnunterlagen: s. § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG zugelassen).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge