Tz. 9
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Wird Altmaterial von vornherein mit dem Ziel gesammelt es zu veräußern, um Mittel für die steuerbegünstigte Tätigkeit zu beschaffen, wird damit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 AO; Anhang 1b) begründet.
Jedoch wird auch mit der Verwertung des in einer Kleiderkammer nicht verwertbaren Altmaterials ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet. Die entsprechende Rechtsprechung des BFH (BFH vom 26.02.1992, BStBl II 1992, 693) wird von der Finanzverwaltung seit 1995 entsprechend umgesetzt (BMF vom 25.09.1995, I R 149/90, BStBl I 1995, 630).
Tz. 10
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Zu beachten ist dabei, dass das Sammeln und die Weiterveräußerung von Altmaterial eine einheitliche selbständige Tätigkeit i. S. des § 14 AO (Anhang 1b) bildet. Beides – Sammlung und Veräußerung – bedingen einander wirtschaftlich und sind damit untrennbare Bestandteile eines Geschäftsbetriebs im Sinne dieser Vorschriften. Erst die Ansammlung größerer Mengen und Einheiten von Altmaterial schafft die Voraussetzung für eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung und ermöglicht eine Weiterveräußerung an entsprechende Großabnehmer. Der steuerlichen Behandlung der Sammlung und Verwertung von Altmaterial als wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb steht auch nicht entgegen, dass die Haushalte der steuerbegünstigten Einrichtung das Altmaterial unentgeltlich überlassen. Denn auch bei der Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften ist jeweils zu prüfen, ob eine unentgeltliche Zuwendung durch die steuerbegünstigte Tätigkeit oder durch den Geschäftsbetrieb veranlasst ist. Die Unentgeltlichkeit als solche schließt jedenfalls die Veranlassung durch den steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass der zuwendende Haushalt die Finanzkraft der empfangenden Körperschaft stärken will. Der wirtschaftliche Erfolg einer großen Zahl steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe beruht ganz oder überwiegend gerade auf der besonderen Unterstützungsbereitschaft, welche die Bevölkerung diesen Veranstaltungen wegen der geplanten Verwendung des Erlöses für gemeinnützige Zwecke entgegenbringt (BFH vom 10.06.1992, I R 76/90, BFH/NV 1992, 839).
Tz. 11
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Die im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielten Umsätze unterliegen bei der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz von 19 %.
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