Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die Förderung der Gesundheitspflege ist ein nach § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Zweck. Jedoch ist dabei zu beachten, dass eine steuerbegünstigte Förderung der Gesundheitspflege im medizinischen Bereich bestimmte Anforderungen erfüllen muss. So muss es sich um eine Heilmethode auf wissenschaftlicher Grundlage handeln. Werden dagegen Heilmethoden auf nicht wissenschaftlicher Grundlage, wie z. B. Parapsychologie, Magie etc. gefördert, können diese nicht als gemeinnützige Betätigung anerkannt werden.

Bei der Akupunktur handelt es sich um eine traditionelle Therapiemethode aus der chinesischen Medizin (TCM). Die Akupunktur wird häufig zur Schmerzlinderung eingesetzt, zum Beispiel bei Kopf-, Zahn- oder Nervenschmerzen und ist in Deutschland als anerkannte Behandlungsmethode anerkannt. Die Kosten einer Akupunkturbehandlung werden (zum Teil) von den Krankenkassen übernommen.

Da es sich bei der Akupunktur um eine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode handelt, kann ein Verein mit dem Zweck der Förderung der Akupunktur wegen Förderung der Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO, Anhang 1b) als gemeinnützig anerkannt werden.

Dabei sollte in der Satzung der Einrichtung die Art und Weise der geplanten Förderung des Gesundheitswesens klar und eindeutig beschreiben werden. So reicht der Satzungszweck "Förderung der Erfahrungsmedizin" ohne weitere Erläuterungen nicht aus, um als steuerbegünstigte Einrichtung anerkannt werden zu können (OFD Münster vom 13.06.1980, DB 1980, 357).

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