Tz. 81

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Häufig üben steuerbegünstigte Vereine ihre satzungsmäßigen Zwecke in Zweckbetrieben aus. Zweckbetriebe sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. v. §§ 14, 64 AO (Anhang 1b), die steuerbefreit sind, wenn sie die in §§ 6568 AO (Anhang 1b) genannten Voraussetzungen erfüllen.

Aufgrund der Steuerbefreiung der Zweckbetriebe, können die AfA-Beträge das ertragsteuerliche Ergebnis nicht beeinflussen. Werden AfA-Beträge in Anspruch genommen, stellen diese Betriebsausgaben dar. Die AfA-Beträge könnten aber das ertragsteuerliche Ergebnis eines Zweckbetriebes dann beeinflussen, wenn die Körperschaft die Steuerbegünstigung verliert und diese Zweckbetriebe durch den Verlust der Steuerbegünstigung zu steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben werden. Darüber hinaus wird das ursprüngliche steuerfreie Betriebsvermögen, das Zweckbetrieben zuzuordnen war, steuerpflichtig.

 

Tz. 82

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Vorsteuerbeträge, die auf die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter entfallen, sind abziehbar, weil Zweckbetriebe zum unternehmerischen Bereich gehören (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

Ein Vorsteuerabzug scheidet jedoch aus, wenn in dem Zweckbetrieb steuerfreie Umsätze getätigt werden. In diesem Fall sind die nichtabzugsfähigen Vorsteuerbeträge den Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinzuzurechnen und erhöhen damit die AfA-Bemessungsgrundlage (§ 9b EStG, Anhang 10). Werden Wirtschaftsgüter sowohl für den steuerpflichtigen wie auch dem steuerfreien Bereich genutzt, kommt eine Vorsteueraufteilung in Betracht. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge muss aber dann nach sachgerechten Gesichtspunkten erfolgen (§ 15 Abs. 4 UStG, Anhang 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge