(1)[1] 1Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge (Aktienteilfreistellung). 2Bei natürlichen Personen, die ihre Investmentanteile im Betriebsvermögen halten, beträgt die Aktienteilfreistellung 60 Prozent. 3Bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, beträgt die Aktienteilfreistellung 80 Prozent. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,

 

1.

wenn der Anleger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen ist und der Investmentanteil den Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder

 

2.

wenn der Anleger ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 8b Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes ist und der Investmentanteil dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen ist.

5Satz 4 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der Anleger ein Pensionsfonds ist.

Bis 31.12.2019:

(1) 1Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge (Aktienteilfreistellung). 2Bei natürlichen Personen, die ihre Investmentanteile im Betriebsvermögen halten, beträgt die Aktienteilfreistellung 60 Prozent. 3Bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, beträgt die Aktienteilfreistellung 80 Prozent. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,

1.

wenn der Anleger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen ist und der Investmentanteil den Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder

2.

wenn der Anleger ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 oder 4 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes ist und der Investmentanteil dem Handelsbuch zuzurechnen ist oder mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben wurde.

 

(2) Bei Mischfonds ist die Hälfte der für Aktienfonds geltenden Aktienteilfreistellung anzusetzen.

 

(3)[2] 1Bei Immobilienfonds sind 60 Prozent der Erträge steuerfrei (Immobilienteilfreistellung). 2Bei Auslands-Immobilienfonds sind 80 Prozent der Erträge steuerfrei (Auslands-Immobilienteilfreistellung). 3Die Anwendung der Immobilienteilfreistellung oder der Auslands-Immobilienteilfreistellung schließt die Anwendung der Aktienteilfreistellung aus.

Bis 31.12.2019:

(3) 1Steuerfrei sind bei Immobilienfonds (Immobilienteilfreistellung)

1.

60 Prozent der Erträge, wenn gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent des Aktivvermögens des Investmentfonds in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften angelegt werden, oder

2.

80 Prozent der Erträge, wenn gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent des Aktivvermögens des Investmentfonds in ausländischen Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften angelegt werden. 2Auslands-Immobiliengesellschaften sind Immobiliengesellschaften, die ausschließlich in ausländische Immobilien investieren.

2Die Anwendung der Immobilienteilfreistellung schließt die Anwendung der Aktienteilfreistellung aus.

 

(3a)[3] 3Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Investmentanteile, die mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden. 4Satz 1 ist nicht auf Personengesellschaften anzuwenden, die nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben. [4]

 

(4) Weist der Anleger nach, dass der Investmentfonds die Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote[5] [Bis 31.12.2019: Anlagegrenzen] während des Geschäftsjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat, so ist die Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der Veranlagung anzuwenden.

 

(5) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes sind die Freistellungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 57 Nr. 7. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 57 Nr. 7. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 57 Nr. 7. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021. Zur Anwendung vgl. § 57 Abs. 6. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[5] Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 57 Nr. 7. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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