Zwischenerwerb bei Kettenschenkung an Kind

Überträgt ein Elternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt dieses unmittelbar anschließend einen Miteigentumsanteil an seinen Ehegatten weiter, ohne zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor.

Hintergrund

Die Mutter (M) schenkte ihrem Sohn (S) eine Eigentumswohnung. Anschließend schenkte S die Hälfte der Wohnung an seine Ehefrau (E), also die Schwiegertochter der M. Die Notarverträge wurden am gleichen Tag unmittelbar nacheinander beurkundet. S verzichtete im Wege der Kettenauflassung auf seine Zwischeneintragung als Alleineigentümer.

Das FA ging davon aus, der Zwischenerwerb des S an dem an E weitergereichten Hälfteanteils sei unbeachtlich und nahm für diesen Anteil eine Schenkung des M an E an. Dementsprechend wurde gegen E Schenkungsteuer festgesetzt. Dem folgte das FG und wies die Klage ab. S sei als Zwischenerwerber nicht bereichert gewesen, da die Kettenschenkung zwischen M, S und E abgestimmt gewesen sei.

Entscheidung

Entgegen der Auffassung des FG und des FA verneint der BFH eine freigebige Zuwendung der M an E. Das FG-Urteil und der Schenkungsteuerbescheid wurden aufgehoben.

Bei Weitergabe eines geschenkten Gegenstands ist für die Bestimmung des Zuwendenden und des Bereicherten entscheidend, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis über die Verwendung des geschenkten Gegenstands hat. Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er aufgrund einer bestehenden Verpflichtung an einen Dritten weitergibt, liegt nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor. Wegen der Verpflichtung zur Weitergabe fehlt es an einer Bereicherung der Mittelsperson. Eine Schenkung an den Dritten scheidet jedoch aus, wenn der Bedachte den Gegenstand ohne eine solche Weitergabeverpflichtung freigebig dem Dritten zuwendet. Es liegen dann zwei Schenkungen vor, eine des Zuwendenden an den Bedachten und eine des Bedachten an den Dritten.

Für eine Weitergabeverpflichtung reicht es nicht aus, dass der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den Gegenstand unmittelbar an die Schenkung weiterverschenkt. Fehlt es an einer ausdrücklichen Weitergabeverpflichtung im Schenkungsvertrag, kann jedoch anhand von Indizien auf eine solche Verpflichtung geschlossen werden, z.B. wenn Schenkung und Weiterschenkung in einer notariellen Urkunde vereinbart werden oder wenn der Gegenstand schon vor der Zuwendung an den Bedachten weiterverschenkt wird.

Im Streitfall bejaht der BFH zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen. Die Schenkung an S war bereits ausgeführt, als S die Wohnung an E übertragen hat. S hatte eine eigene Entscheidungsmöglichkeit. Das bloße Einverständnis der M mit der Weiterschenkung reicht nicht aus, um eine Zuwendung an E anzunehmen.

Hinweis

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten in der Praxis die Schenkungen in solchen Fällen in ausreichendem zeitlichem Abstand abgewickelt werden. Der BFH knüpft grundsätzlich an das Zivilrecht an. Der Abschluss der Verträge in einem Zug in aufeinanderfolgenden Urkunden und sogar die Vorbesprechung beim Notar über die Weitergabe führen nicht dazu, die Schenkungen steuerrechtlich abweichend vom Zivilrecht zu beurteilen.

Urteil v. 18.7.2013, II R 37/11, veröffentlicht am 2.10.2013