Zuschüsse an einen gemeinnützigen Verein

Das FG Münster hat entschieden, dass Zuschüsse, die ein gemeinnütziger Verein vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW aus Mitteln der Jagdabgabe erhält, nicht der Körperschaftsteuer unterliegen.

Zuordnung des Zuschusses zum ideellen Bereich

Vor dem FG Münster klagte ein gemeinnütziger Verein, der nach seiner Satzung unter anderem die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege verfolgt. Dem Kläger wurde vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW ein Zuschuss gewährt aufgrund der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe. Dieser Zuschuss wurde zu den Ausgaben des Klägers für das Mitteilungsblatt und die Geschäftsstelle geleistet. Die Ausgaben für das Mitteilungsblatt und die Geschäftsstelle machte der Kläger anteilig als Betriebsausgaben geltend. Den Zuschuss ordnete er jedoch dem ideellen Bereich zu. Das Finanzamt teilte den Zuschuss auf, wogegen der Verein erfolgreich klagte.

FG Münster, Urteil v. 24.5.2019, 10 K 477/16 K,G,F, veröffentlicht mit dem Juli-Newsletter des FG Münster

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