Zur Vergleichbarkeit von Schulabschlüssen für Sonderausgabenabzug
Hintergrund:
Ein Elternpaar hatte seinen Sohn für ein Jahr auf eine Privatschule (College) in England geschickt. Für das Sommerhalbjahr wurde dem Jungen ein Schulzeugnis erteilt, wobei er am College nicht alle Kurse, die zur Erlangung einer Abschlussprüfung führen, belegt hatte. Die Schulleiterin der bisherigen deutschen Schule bestätigte, dass das College zu einem regulären britischen Abitur führe. Zudem bestätigte sie, dass der Sohn in die 11. Klasse wieder eingestiegen war.
Die Eltern hatten für den College-Besuch Schulgeld i. H. v. 8.348 EUR bezahlt und machten dies in ihrer Einkommensteuererklärung zu 30 % als Sonderausgaben geltend, da das College generell zu einem regulären britischen Abitur führe. Damit lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben vor.
Das Finanzamt erkannte die Schulgeldzahlungen nicht als Sonderausgaben an. Zwar führe das College zu einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden Abschluss. Der Sohn habe jedoch nicht die entsprechenden Kurse belegt, die Voraussetzung für einen Abschluss seien.
Entscheidung:
Vor Gericht hatten die Eltern keinen Erfolg. Zwar bestätigten die Richter, dass es nach dem Gesetz darauf ankomme, dass die Schule zu einem gleichwertigen oder als gleichwertig anerkannten Abschluss führt bzw. darauf vorbereitet und nicht darauf, ob der Schüler die belegten Kurse tatsächlich besucht hat. Erforderlich wäre aber zumindest, dass alle Kurse zumindest belegt wurden, die für die Erlangung des Abschlusses notwendig hätten belegt werden müssen. Diesen Nachweis haben die Eltern nicht erbracht. Aus der Auskunft der deutschen Gesamtschuldirektorin ergebe sich vielmehr, dass der Sohn am College nicht alle hierfür erforderliche Kurse belegt hatte. Insofern konnte den Eltern der Sonderausgabenabzug auch nicht zugestanden werden.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az beim BFH X R 17/13).
Niedersächsisches FG, Urteil v. 17.4.2012, 14 K 336/10
Praxishinweis:
Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind 30 % des Entgelts, höchstens 5.000 EUR, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung als Sonderausgabe abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten, allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs oder Berufsabschluss führt.
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