Zur Buchführungspflicht einer ausländischen Gesellschaft

"Andere Gesetze" i.S. des § 140 AO können auch ausländische Rechtsnormen sein. Eine in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts ist daher im Inland nach § 140 AO i.V.m. ihrer Buchführungspflicht aus liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig.

Hintergrund: Rechtmäßigkeit einer Buchführungsmitteilung

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Mitteilung des Finanzamts über den Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 AO ab dem folgenden Wirtschaftsjahr.

Eine Aktiengesellschaft unterliegt nach liechtensteinischem Recht in Liechtenstein der Buchführungspflicht

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts. Sie hat im Inland keinen ständigen Vertreter und ist deshalb nur mit ihren aus der Vermietung eines im Inland belegenen Grundstücks erzielten Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Nr. 1 KStG). Nach liechtensteinischem Recht unterliegt sie in Liechtenstein der Buchführungspflicht. Nachdem die Klägerin für das Jahr 2010 aus der Vermietung dieses Grundstücks einen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 2009 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG als gewerbliche Einkünfte zu erfassenden Gewinn in Höhe von 133.131,82 EUR erklärt hatte, erließ das Finanzamt ihr gegenüber mit Bescheid vom 1.9.2011 die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb "Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz".

Entscheidung: Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht rechtswidrig

Der BFH hält die Revision für begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der Mitteilung des Finanzamts über den Beginn der Buchführungspflicht

Buchführungsmitteilung ist rechtsgestaltender Verwaltungsakt

Die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO, durch die das Finanzamt auf die Verpflichtung hinweist, ab Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, gegen den die Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 Variante 1 FGO) statthaft ist.

Buchführungspflicht nach § 140 AO

Nach § 140 AO hat derjenige, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen. Ob sich eine materiell-rechtliche Buchführungspflicht isoliert nach Maßgabe von § 140 AO i.V.m. ausländischem Recht ergeben kann, ist umstritten. Der BFH schließt sich der Auffassung an, wonach die Regelung des § 140 AO nicht nur auf inländische, sondern auch auf ausländische Buchführungspflichten verweist. Die in § 140 AO verwendete Formulierung ("andere Gesetze") beschränkt sich - ebenso wie diejenige in § 4 AO ("Gesetz ist jede Rechtsnorm") - nicht nur auf inländische Rechtsnormen. Der Wortlaut des § 140 AO ist im Gegenteil offen und lässt eine Erstreckung auch auf ausländische Rechtsnormen zu.

Buchführungspflicht aus liechtensteinischem Recht verpflichtet auch zur Buchführung im inländischen Besteuerungsverfahren

Die Klägerin war bereits nach § 140 AO i.V.m. ihrer Buchführungspflicht aus liechtensteinischem Recht (auch im Inland) zur Buchführung verpflichtet, sodass für die Begründung einer Buchführungspflicht nach § 141 AO kein Raum bestand. Dies wird auch durch den mit § 140 AO verfolgten Zweck, möglichst viele außersteuerliche Pflichten für das deutsche Steuerrecht nutzbar zu machen und dadurch den Steuergesetzgeber zu entlasten, bestätigt.

Auf die rechtsstaatlichen Bedenken, die im Fachschrifttum geäußert worden sind, ist der BFH eingegangen. Diesen kann nach Meinung des BFH „ggf. mit einer entsprechenden Anwendung des kollisionsrechtlichen ordre public begegnet werden, dem zufolge eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts - insbesondere mit den Grundrechten - unvereinbar ist“.

Hinweis: § 146 Abs. 2 Satz 3 AO führt zu keiner anderen Beurteilung

Die Regelung des § 146 Abs. 2 Satz 3 AO, wonach die Übernahme der Ergebnisse der ausländischen Buchführung für bestimmte Fälle angeordnet wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Vorschrift bezieht sich auf die Fälle des § 146 Abs. 2 Satz 2 AO und vermeidet lediglich eine Pflichtenkollision zwischen inländischen und ausländischen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Eine darüber hinausgehende Aussage, wonach diese Anordnung "logisch" voraussetze, dass nicht bereits über § 140 AO durch die ausländischen Buchführungsvorschriften eine inländische Buchführungspflicht begründet wurde, lässt sich der Regelung des § 146 Abs. 2 Satz 3 AO nicht entnehmen.

BFH Urteil vom 14.11.2018 - I R 81/16 (veröffentlicht am 17.04.2019)

 Alle am 17.04.2019 veröffentlichten Entscheidungen.