Personenbezogene Daten bei Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen
Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen
Am 1.5.2016 trat der Unionszollkodex in Kraft. Hierin wurden die Voraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen angepasst. Die Zollverwaltung führt für sämtliche vor dem 1.5.2016 erteilten unbefristeten Bewilligungen eine Neubewertung durch und prüft, ob die erteilten Bewilligungen den Bewilligungskriterien des Unionszollkodex entsprechen. Deshalb wurde die Klägerin im aktuellen Urteilsfall vom beklagten Hauptzollamt angeschrieben. Sie erhielt im April 2017 den Fragenkatalog zur Selbstbewertung Teil I. Damit wurde sie aufgefordert, personenbezogene Daten ihrer Bediensteten und Mitglieder ihres Aufsichtsrats zu offenbaren. Unter anderem sollten die persönlichen Steueridentifikationsnummern sowie die für die persönliche Besteuerung dieser Personen zuständigen Finanzämter mitgeteilt werden. Das Hauptzollamt wies darauf hin, dass im Fall der Nichtbeantwortung der Fragen die zollrechtlichen Bewilligungen widerrufen werde.
Welche Daten abgefragt werden dürfen
Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Das Gericht sollte aufgrund der Klage feststellen, ob die Klägerin tatsächlich zur Beantwortung der Fragen verpflichtet sei. Das FG Düsseldorf holte zunächst eine Vorabentscheidung des EuGH ein (Urteil v. 16.1.2019, Rs. C-496/17, Haufe Index 12617403). Der Klage wurde in weiten Teilen stattgegeben.
Keinen Erfolg hatte die Klage jedoch insoweit, als sie sich gegen die Offenbarung der personenbezogenen Daten der Leiterin/des Leiters ihrer Zollabteilung richtet. Diese Daten darf die Zollverwaltung erheben. Allerdings wies das FG Düsseldorf darauf hin, dass die Zollbehörde keine sensiblen Informationen über die persönliche Situation der betroffenen Person – wie ihren Familienstand, ihre Religionszugehörigkeit oder ihre Einkünfte – erheben dürfe. Zudem befand das FG, dass die Zollverwaltung die betroffene Person über die erfolgte Erhebung der personenbezogenen Daten unterrichten müsse.
Das FG Düsseldorf stellt außerdem klar, dass für die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, geschäftsführenden Direktoren/innen, Abteilungsleiter/innen, soweit sie nicht für Zollangelegenheiten der Klägerin verantwortlich sind, Leiter/innen der Buchhaltung und Zollsachbearbeiter/innen keine Offenbarungspflicht der Klägerin bestehe. Deshalb müsse sie hierzu Auskünfte erteilen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 6.2.2019, 4 K 1404/17 Z, veröffentlicht am 10.5.2019
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