Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Hintergrund:
Die Klägerin hatte von ihrem Arbeitgeber eine Betriebswohnung angemietet. Nachdem sich der Arbeitgeber entschlossen hatte, die Wohnung zu verkaufen, hatte er der Klägerin zunächst ein Vorkaufsrecht angeboten – nach erfolglosen Verhandlungen aber an einen Dritten verkauft. Da dieser Eigenbedarf anmeldete, musste die Klägerin ausziehen. Daraufhin verklagte sie den Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen Vereitelung des Vorkaufsrechts. Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Daraufhin legte die Klägerin Berufung ein. Mittels Hinweisbeschluss teilte das Berufungsgericht mit, dass es beabsichtigt die Klage zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Nachdem die Klage aufrechterhalten worden war, wurde sie zurückgewiesen. Daraufhin machte die Klägerin die im Rahmen des Prozess entstandenen Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung:
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Erwachsen einem Steuerpflichtige zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensmasse und gleichen Familienstands, kann er diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Zivilprozesskosten erwachsen dabei sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Sie können aber nur dann als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Diese Voraussetzungen sah das FG bis zum Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts als erfüllt an. Für die im Anschluss angefallenen Kosten lehnte das FG eine Qualifikation als außergewöhnliche Belastungen ab.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.9.2012, 6 K 3622/10
Praxishinweis:
Die steuerliche Behandlung von Zivilprozesskosten ist hoch umstritten. Der BFH hat seine Rechtsprechung mit Urteil v. 12.5.2011, VI R 42/10 dahingehend geändert, dass ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich möglich ist. Gegen dieses Urteil hat die Finanzverwaltung einen Nichtanwendungserlass veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 20.12.2011, IV C 4 - S 2284/07/0031- 002). Mittlerweile wurde die Verwaltungsmeinung im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes gesetzlich festgeschrieben. Ein Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen soll danach für alle noch offenen Fälle nur möglich sein, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
315
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
198
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
177
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
164
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1581
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
126
-
Teil 1 - Grundsätze
122
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
12.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026