Zahlungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto

Zahlungen auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute unterliegen als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer, wenn das Finanzamt nachweist, dass der nicht einzahlende Ehegatte zur Hälfte über das Guthaben verfügen kann.

Hintergrund

Schenkungen des Ehegatten (oder Lebenspartners) lösen Schenkungsteuer aus, soweit der Freibetrag von 500.000 EUR überschritten ist.

Die Eheleute eröffneten ein Depot (Direkt-Depot) mit Girokonto (Extra-Konto), über die sie jeweils allein und unbeschränkt verfügen konnten. Der Ehemann (M) zahlte auf das Konto rund 2.6 Mio. € ein, die aus der Veräußerung einer Beteiligung stammten. Von dem Guthaben kaufte er Wertpapiere für das Depot.

Das FA sah die Einzahlungen des M in Höhe von 50 % als Schenkungen an seine Ehefrau (F) an und setzte gegen sie Schenkungsteuer fest.

Entscheidung

Eine steuerpflichtige Schenkung liegt nur vor, wenn der Empfänger über das Zugewendete tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Der BFH betont, dass dafür ausschließlich die Zivilrechtslage maßgeblich ist. Bei einem Oder-Konto sind die Ehegatten grundsätzlich Gesamtgläubiger, d.h. sie sind zu gleichen Anteilen berechtigt, "soweit nichts anderes bestimmt ist" (§ 430 BGB). Fehlen (schriftliche oder mündliche) Vereinbarungen, ist die Beteiligung der Eheleute aus ihrem Verhalten zu erschließen. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Konto zur Bildung eigenen Vermögens zugreift, umso stärker spricht sein Verhalten dafür, dass er wie der Einzahlende zu gleichen Teile berechtigt ist. Kommt dies nur im Einzelfall vor, kann dies darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung auf den jeweiligen Betrag beschränkt.

Entscheidend ist letztlich die Gesamtwürdigung aller Umstände. Lässt sich der Sachverhalt nicht aufklären, entscheidet die Beweislastregel, nach der das FA die Feststellungslast (objektive Beweislast) für steuerbegründende und der Steuerpflichtige für steuermindernde Tatsachen trägt. Das FA trägt sonach die Feststellungslast dafür, dass die Eheleute keine von der Hälfteregel abweichende Vereinbarung getroffen haben. Gibt es jedoch objektive Anzeichen für eine Beteiligung zu gleichen Teilen, trägt der zur Steuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der Einzahlende berechtigt sein soll.

Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das FG hat unter Mitwirkung der F den Sachverhalt weiter aufzuklären um, anhand des Verhaltens der Eheleute festzustellen, ob sie von der Hälftregel Abweichendes bestimmt haben.

Hinweis

Der BFH hebt hervor, dass allein die Einzahlung durch einen Ehegatten noch kein Anhaltspunkt dafür ist, dass der nicht einzahlende Ehegatte zur Hälfte beteiligt sein soll. Auch die Zahlung des Kaufpreises durch M aus dem Guthaben für ein gemeinsames Grundstück spricht noch nicht für eine hälftige Beteiligung der F. Als ein - allerdings schwaches - Indiz für die Beteiligung der F wertet es der BFH, dass die Eheleute in den ESt-Erklärungen angegeben haben, die Erträge aus dem Konto seien ihnen jeweils zur Hälfte zuzurechnen.

BFH, Urteil v. 23.11.2011, II R 33/10 (veröffentlicht am 18.4.2011)


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