Wohnsitz eines Kindes
Hintergrund:
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und zog aus beruflichen Gründen gemeinsam mit seiner Ehefrau in die USA. In Deutschland hatten der Kläger und seine Ehefrau seit 2006 in einer Mietwohnung gewohnt. Während der Arbeitnehmerentsendung ist der Mietvertrag für die Wohnung von ihnen nicht gekündigt und fortlaufend Miete gezahlt worden.
Nach der Beendigung der Arbeitnehmerentsendung bewohnten der Kläger, seine Ehefrau und sein Sohn ab Juni 2011 die Wohnung wieder. Mit der Begründung, er habe weiter im Inland eine Wohnung inne, beantragte der Kläger Kindergeld für seinen im Jahr 2009 geborenen Sohn. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse (FK) ab, da der Kläger in Deutschland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sei. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, durch die besuchsweisen Aufenthalte in seiner Wohnung habe er einen Wohnsitz im Inland beibehalten und nur dies sei Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld.
Entscheidung:
Nach Auffassung des FG hatte der Sohn des Klägers im streitigen Zeitraum keinen Wohnsitz im Inland begründet. Zum einen handelte es sich bei der Wohnung in Deutschland in der Zeit, in der der Kläger in die USA entsandt war, schon nicht um den (Familien-)Wohnsitz, den das Kind ausnahmsweise bereits von Geburt an teilen konnte. Denn „Familienwohnsitz” ist grundsätzlich nur die Wohnung, in der die Familie ständig wohnt und die sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensführung auserkoren hat. Im Streitfall hatten der Kläger und seine Ehefrau ihren Familienwohnsitz in die USA verlegt, denn dort befand sich in dieser Zeit auch der Mittelpunkt ihrer Lebensführung. Der in den USA geborene und dort mit den Eltern lebende Sohn, der sich nur zwischenzeitlich während besuchsweiser Aufenthalte am beibehaltenen inländischen Wohnsitz der Eltern aufhält, begründet dort selbst keinen inländischen Wohnsitz.
FG Münster, Urteil v. 12.7.2012, 13 K 2675/10 Kg
Praxishinweis:
Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG ist Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld, dass das Kind im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da der Sohn der Kläger jedoch in den USA geboren wurde, konnte er nach der zutreffenden Entscheidung des FG im Inland keinen Wohnsitz begründen. Wäre der Sohn bereits in Deutschland geboren worden und hätte gemeinsam mit seinen Eltern in deren Wohnung gewohnt, hätte die Tatsache, dass die Eltern die Wohnung in Deutschland nicht untervermietet sondern selbst für Besuchszwecke genutzt haben dazu geführt, dass auch der Sohn während des Aufenthaltes in den USA im Inland einen Wohnsitz gehabt hätte. In diesem Fall wäre auch Kindergeld zu gewähren gewesen.
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