Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle
Hintergrund: Vermietung zum Minipreis
Die Stadt errichtete in 2010 bis 2014 eine Sporthalle mit angrenzender Gaststätte. Die vier Hallenteile sollten Schulen für den Schulsport und daneben (zu 14 %) auch Vereinen für den Erwachsenensport überlassen werden. Nach einer Entgeltordnung erhebt die Stadt von den Sportvereinen eine Nutzungspauschale von 1,50 EUR je Stunde und Hallenteil.
Das FA lehnte in den USt-Bescheiden 2010 bis 2012 den von der Stadt geltend gemachten Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten der Halle - soweit er anteilig auf die Überlassung an Vereine entfiel - ab. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage mit dem Hinweis statt, die Gemeinde habe beabsichtigt, mit dem Betrieb der Halle unternehmerisch tätig zu werden und umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu erbringen.
Entscheidung: Entgeltliche Leistung
Der BFH teilt die Meinung des FG, dass die Stadt als Unternehmerin gehandelt hat. Denn sie hat mit der zunächst beabsichtigten und nachfolgend auch ausgeführten Überlassung der Sporthalle an Vereine entgeltliche Dienstleistungen erbracht. Ein entgeltlicher Umsatz liegt unabhängig davon vor, ob der Preis unter oder über dem Selbstkostenpreis liegt. Entscheidend ist allein das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung bzw. Dienstleistung und der Gegenleistung, die der Steuerpflichtige tatsächlich erhalten hat.
Asymmetrische marktübliche Bedingungen
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Der unmittelbare Zusammenhang wird bereits durch die auf die konkrete Hallennutzung bezogenen privatrechtlichen Verträge zwischen der Stadt und den Vereinen begründet. Nach der Sachverhaltswürdigung des FG haben die Vereine die Nutzungspauschale gezahlt, um die Halle benutzen zu können und nicht lediglich zur anteiligen Deckung der Betriebskosten. Bei der Überlassung der Halle an Vereine sind die Bestandteile des Umsatzes so eng miteinander verbunden, dass es wirklichkeitsfremd wäre, die Nutzungspauschale auf die Überlassung der Halle mit den Sportgeräten und die durch die Nutzung veranlassten Betriebskosten (Heizung, Wasser, Strom) aufzuspalten. Zwar kann eine Asymmetrie zwischen den Kosten und der Gegenleistung auf das Fehlen eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen dem gezahlten Betrag und der Leistung hinweisen. Im Streitfall steht dieser Gesichtspunkt allerdings einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Stadt nicht entgegen. Denn der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert besteht auch im asymmetrischen Fall dann, wenn die Leistung – wie hier – am allgemeinen Markt angeboten wird, marktüblich ist und von der tatsächlichen Nutzungsinanspruchnahme abhängt.
Mit ihrer Entgeltordnung hat die Stadt die Halle auf dem allgemeinen Markt an Vereine angeboten. Ihre Tätigkeit entspricht damit nicht dem Bild eines Endverbrauchers, sondern dem eines am Markt teilnehmenden Unternehmers. Das erhobene Entgelt von 1,50 EUR je Stunde ist zudem – wie vom FG festgestellt - angemessen und für gemeindeeigene Mehrzweckhallen allgemein üblich. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs durch die Stadt ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Sie hat nicht künstlich einen Sachverhalt gestaltet, um sich einen Steuervorteil zu verschaffen.
Keine Mindestbemessungsgrundlage
Das FA hatte noch vorgetragen, falls eine wirtschaftliche Tätigkeit der Stadt angenommen werde, sei die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG) entsprechend anzuwenden, weil die Bürger und die ortsansässigen Vereine als "nahestehende Personen" anzusehen seien. Der BFH lehnt dies mit der Begründung ab, bei der Regelung handele es sich um eine Sondermaßnahme i.S. der MwStSystRL, die zur Verhütung von Steuerhinterziehungen und Steuerumgehungen eng auszulegen sei. Bei einer defizitären Gemeindetätigkeit ohne Anhaltspunkte für eine Hinterziehung oder Umgehung sei die Mindestbemessungsgrundlage daher nicht entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist die Mindestbemessungsgrundlage nicht anwendbar, wenn das niedrigere Entgelt – wie hier - marktüblich ist.
Hinweis: Grenze des symbolischen Entgelts
Der EuGH geht davon aus, dass es an der für die Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erforderlichen wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit fehlt, wenn eine Gemeinde über die vereinnahmten Beiträge nur einen kleinen Teil ihrer Kosten deckt (EuGH, Urteil v. 12.5.2016, C-520/14, Rs. Gemeente Borsele; BFH/NV 2016, 1134, Haufe Index 9423128). Der BFH vertritt in der aktuellen Entscheidung dazu die Auffassung, dass eine Asymmetrie zwischen Einnahmen und Betriebskosten einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht entgegensteht, wenn die Leistung am allgemeinen Markt angeboten wird. Es ist fraglich, ob sich hier ein Meinungsunterschied zum V. BFH-Senat zeigt, der möglicherweise bei einer eklatanten Asymmetrie - 3 % - grundsätzlich eine wirtschaftliche Tätigkeit verneint (BFH, Urteil v. 15.12.2015, V R 44/15; BFH/NV 2017, 707, Haufe Index 10479827). Das FA hatte mit der Revision vorgetragen, der vom der Stadt ermittelte Kostendeckungsgrad von 12 % sei unzutreffend. Er liege bei lediglich 2,7 %. Die Stadt habe somit nur ein symbolisches Entgelt erhoben. Für die Praxis stellt sich die Frage, bis zu welchen (symbolischen) Mindestbeträgen noch von einem tatsächlichen Entgelt gesprochen werden kann.
BFH, Urteil v. 28.6.2017, XI R 12/15, veröffentlicht am 30.8.2017.
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