Vorsorgeaufwendungen jetzt geltend machen
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören beispielsweise Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, gegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, zur Unfallversicherung, zu Haftpflichtversicherungen oder zu Risikolebensversicherungen. Mit umfasst sind ebenfalls Krankenversicherungsbeiträge für so genannte Wahlleistungen, zum Beispiel für Krankentagegeld oder eine Chefarztbehandlung.
Diese Kosten wirken sich bei Arbeitnehmern bisher nur dann steuermindernd aus, wenn die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung im Jahr 1.900 EUR nicht überschreiten. Bei Steuerpflichtigen ohne Zuschuss zur Krankenversicherung durch den Arbeitgeber, zum Beispiel bei Selbständigen, sind es 2.800 Euro. Sind bereits die Krankenversicherungsbeiträge höher als 1.900 oder 2.800 EUR, bleiben Aufwendungen für weitere Versicherungen in der Einkommensteuer außen vor.
Gegen diese Benachteiligung ist jetzt ein Klageverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. X R 5/13). Wer von einem positiven Urteil profitieren will, sollte am besten bereits jetzt alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen in die Einkommensteuererklärung aufnehmen. Dann liegen die entsprechenden Daten bereits beim Finanzamt vor und die Finanzbeamten können den Steuerbescheid problemlos ändern.
Die Anwendung eines positiven Urteils ist fortan besonders einfach: Das Bundesfinanzministerium hat angewiesen, Einkommensteuerbescheide im Punkt "sonstige Vorsorgeaufwendungen" nur vorläufig zu veranlagen (BMF-Schreiben vom 16. Juli 2013). Damit müssen Steuerpflichtige keine Einsprüche mehr einlegen, um diese Kosten berücksichtigen zu lassen.
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