Voller Betriebsausgabenabzug für Fahrten eines Steuerberaters zu seinem Hauptauftraggeber
Hintergund:
Der Kläger ist selbständiger Steuerberater und erzielt mehr als 60 % seiner Einnahmen aus Tätigkeiten für eine andere Steuerberaterpraxis, in der dem Kläger ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung stand, welchen er im Streitjahr an 181 Tagen nutzte. Für seine übrigen Mandanten war der Kläger von zu Hause aus tätig. Das Finanzamt kürzte die als Betriebsausgaben geltend gemachten Fahrtkosten, weil es die Steuerberaterpraxis des Hauptauftraggebers als regelmäßige Betriebsstätte des Klägers ansah. Im Klageverfahren vertritt der Kläger die Auffassung, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Betriebsstätte sein könne, und daher die Fahrtkosten in voller Höhe als Betriebsausgaben anerkannt werden müssten.
Entscheidung:
Nach Auffassung des FG ist die Klage begründet. Das FG hat entschieden, dass die geänderte Rechtsprechung des BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (BFH, Urteil v. 9.7.2009, VI R 21/08, BStBl 2009 II S. 822), wonach nur noch jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, entsprechend auch hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG anzuwenden ist. Die Begrenzung des Betriebsausgabenabzug ist im Streitfall nicht gerechtfertigt, da der Kläger nicht die Möglichkeit hat, sich auf die Tätigkeitsstätte einzustellen, weil er lediglich als freier Mitarbeiter für seinen Hauptauftraggeber tätig gewesen ist, und jederzeit hätte gekündigt werden können. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung hält das FG eine gleichartige Auslegung der Begriffe Arbeitsstätte und Betriebsstätte für geboten.
FG Münster, Urteil v. 10.7.2013, 10 K 1769/11 E
Praxishinweis:
Das FG hat die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen, um dem BFH Gelegenheit zu geben, die Maßgeblichkeit der Rechtsprechung des VI. Senats auch für die Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu bestätigen. Die Revision wurde von dem Finanzamt inzwischen eingelegt und wird beim BFH unter dem Az VIII R 53/13 geführt. In vergleichbaren Fällen sollten daher die ablehnenden Bescheide der Finanzämter unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren durch einen Einspruch offen gehalten werden.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
343
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
238
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
201
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
122
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
105
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
93
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
87
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
82
-
Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt
81
-
Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019
03.07.2026
-
Alle am 2.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.07.2026
-
Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht
02.07.2026
-
Vermietungsabsicht bei Wohnungsrecht
02.07.2026
-
Konkurrierende ausländische Kindergeldansprüche
02.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juni 2026
01.07.2026
-
Hebesätze der Grundsteuer in Tübingen bleiben gültig
01.07.2026
-
Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geht regelmäßig nicht auf Erben über
29.06.2026
-
Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
29.06.2026
-
Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
29.06.2026